Kosten

Auch die anwaltliche Dienstleistung und der Weg zu den Gerichten kostet Geld. Ich möchte Sie daher nicht im Unklaren über die anfallenden Kosten lassen. Die Information über die Kosten gehört aus diesem Grund auch zum Mandantengespräch. Hier kann ich Ihnen im Regelfall einen ersten Überblick verschaffen.

Grundlagen für die Gebührenberechnung sind das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz (GKG).

Beratung
Die Kosten einer telefonischen oder mündlichen Erstberatung können in gewissen Grenzen frei vereinbart werden. In der Regel betragen sie je nach Umfang der Beratung, Wert und Bedeutung des Rechtsproblems bis zu 190,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von z.Zt. 19 %. Bitte beachten Sie jedoch, daß die Erstberatung nur ihrer Orientierung dient.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann es sinnvoll sein, daß Sie vor dem Beratungsgespräch eine Deckungszusage Ihrer  Rechtsschutzversicherung einholen. Die Kosten kann ich dann direkt mit der Versicherung abrechnen. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherer besteht dadurch jedoch nicht.

Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Beratung aufzubringen, besteht die Möglichkeit, vor der Beratung einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes zu beantragen. Diesen Beratungshilfeschein bringen Sie dann bei der Beratung bei mir bitte mit. Ihr Eigenbeitrag beträgt in diesem Fall 15,00 €, der direkt bei mir zu begleichen ist. Die restlichen Kosten rechne ich dann direkt mit der Landeskasse ab. Die Anschrift des zuständigen Amtsgerichts können Sie bei mir erfragen oder online hier abrufen.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Die Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung richten sich in der Regel nach dem Wert des Streitgegenstands. Über die im Einzelfall zu erwartenden Kosten informiere ich Sie gerne.

Unproblematisch ist es im Regelfall, wenn für Ihre Angelegenheit die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt, da ich dann mit der  Rechtsschutzversicherung direkt abrechnen kann. Sofern Sie einen Rechtsschutzvertrag mit Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, müssen Sie lediglich diese selbst bezahlen.

Sofern der zu erwartende Aufwand eines Rechtsstreits in keinem vernünftigen Verhältnis zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren steht, kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein höheres Honorar vereinbart werden muss. Hierüber informiere ich Sie jedoch vor einer Beauftragung.

Auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren wird üblicherweise ein Vorschuss gezahlt.

Im Erfolgsfall ist die Gegenseite in der Regel zur Erstattung der gesetzlichen Gebühren verpflichtet. Für den Bereich des Arbeitsrechts und des WEG-Rechts bestehen jedoch Ausnahmen.

Wenn Sie die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen können, besteht im Falle der Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht der Angelegenheit die Möglichkeit, beim Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bei Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe werden die Gerichts- und Anwaltskosten zunächst von der Landeskasse übernommen. Abhängig von Ihrem Einkommen müssen Sie lediglich Teilzahlungen bzw. Ratenzahlungen erbringen. Im Regelfall wird nach einer gewissen Zeit geprüft, ob sich Ihre Einkommensverhältnisse gebessert haben. Dies geschieht zur Prüfung, ob die Prozeßkostenhilfe u. U. widerrufen werden kann. Auch hierzu erteile ich Ihnen gerne Auskunft.