Europäische Rechtsanwälte, die in Deutschland bei einem Gericht mit Anwaltszwang tätig werden möchten, benötigen nach § 6 EuRAG einen deutschen Einvernehmensanwalt. Dieser muss zu Beginn des Verfahrens schriftlich benannt werden – ohne diese Bestellung werden die Prozesshandlungen des europäischen Anwalts von deutschen Gerichten nicht anerkannt.
Als Rechtsanwalt in Berlin übernehme ich diese Funktion für dienstleistende europäische Kollegen zuverlässig und unkompliziert.
Meine Leistungen als Einvernehmensanwalt
- Einvernehmensbestellung: Schriftliche Meldung beim angerufenen Gericht und Bestätigung der Bestellung
- Beratung im deutschen Prozessrecht: Unterstützung bei verfahrensrechtlichen Fragen nach deutschem Recht
- Zustellungsbevollmächtigter: Übernahme der Zustellungsanschrift für den gesamten Schriftverkehr mit deutschen Gerichten und Behörden
- Mitwirkung beim Besuchs- und Schriftverkehr: Koordination und Unterstützung der Kommunikation im Verfahren
- Zustellungsanschrift für die Rechtsanwaltskammer: Für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die eine Kammerzulassung in Deutschland anstreben
Ablauf der Beauftragung
- Kontaktaufnahme – telefonisch oder per E-Mail, auch kurzfristig
- Übermittlung der Verfahrensunterlagen – Sie übermitteln mir die relevanten Unterlagen per E-Mail oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
- Auftragsbestätigung – ich bestätige die Übernahme umgehend schriftlich
- Meldung beim Gericht – ich zeige das Einvernehmen beim zuständigen Gericht an
- Laufende Abstimmung – ich stehe Ihnen während des Verfahrens für Rückfragen zum deutschen Prozessrecht zur Verfügung
Konditionen und Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundsätzlich fällt eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr an. Die Beauftragung und Zahlung erfolgt durch den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt – kein direktes Mandatsverhältnis mit dem Mandanten.
In der Regel fällt keine deutsche Umsatzsteuer an (Reverse-Charge-Verfahren). Zur Nachweisführung bitte ich um Mitteilung der Umsatzsteuer-ID Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann benötige ich als europäischer Rechtsanwalt einen Einvernehmensanwalt?
Immer dann, wenn Sie in Deutschland vor einem Gericht mit Anwaltszwang auftreten möchten – also insbesondere vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und Verwaltungsgerichten. Beim Bundesgerichtshof besteht eine Sonderregelung: Dort sind ausschließlich beim BGH gesondert zugelassene Anwälte postulationsfähig; ein allgemeiner Einvernehmensanwalt kann dort nicht auftreten.
Wie schnell kann die Beauftragung erfolgen?
In der Regel ist eine Beauftragung kurzfristig, oft noch am selben Tag, möglich. Kontaktieren Sie mich am besten telefonisch, wenn es eilig ist.
In welchen Sprachen können wir kommunizieren?
Die Kommunikation ist auf Deutsch und Englisch möglich.
Entstehen für meinen Mandanten Kosten durch den Einvernehmensanwalt?
Nein. Die Beauftragung und Abrechnung erfolgt zwischen Ihrer Kanzlei und mir. Ihr Mandant hat keinen direkten Kontakt zu mir.
Weiterführende Seiten:
- Ablauf und Kosten der Einvernehmensanwaltschaft
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- Einvernehmensanwalt für französische Rechtsanwälte
- Einvernehmensanwalt für österreichische Rechtsanwälte
- Einvernehmensanwalt für polnische Rechtsanwälte
Kontakt
RA Robert D. Rogge – Einvernehmensanwalt Deutschland
Kanzlei Rogge, Littenstraße 108, 10179 Berlin
Telefon: +49 30 / 28 09 71 71
Fax: +49 30 / 28 09 73 14
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