Französische Rechtsanwälte (Avocats), die in Deutschland dienstleistend tätig werden und dabei Verfahren vor Gerichten mit Anwaltszwang führen möchten, benötigen nach § 6 EuRAG einen deutschen Einvernehmensanwalt. Ohne diese formale Bestellung werden die Prozesshandlungen des französischen Kollegen von deutschen Gerichten nicht anerkannt.
Gerichtssprache Deutsch
Ein praktischer Hinweis, der für viele ausländische Kollegen relevant ist: Gemäß § 184 GVG ist Deutsch die Gerichtssprache in Deutschland. Alle Schriftsätze, die bei einem deutschen Gericht eingereicht werden, müssen zwingend auf Deutsch abgefasst sein – unabhängig davon, welche Sprache die Parteien sprechen oder welchem Recht der Sachverhalt unterliegt. Der Einvernehmensanwalt kann bei sprachlichen Fragen zum deutschen Prozessrecht beratend zur Seite stehen, ersetzt jedoch nicht die Übersetzung von Schriftsätzen.
Leistungen
Als Einvernehmensanwalt übernehme ich für französische Kollegen:
- Schriftliche Meldung des Einvernehmens beim zuständigen deutschen Gericht
- Beratung zu Fragen des deutschen Prozessrechts
- Zustellungsbevollmächtigung, falls erforderlich
- Kurzfristige Übernahme auch bei laufenden Fristen
Die Kommunikation erfolgt auf Deutsch oder Englisch.
Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Ihrer Kanzlei und mir – kein direktes Mandatsverhältnis mit dem Endmandanten entsteht. In der Regel fällt keine deutsche Umsatzsteuer an (Reverse-Charge-Verfahren). Zur Dokumentation bitte ich um Mitteilung der Umsatzsteuer-ID Ihrer Kanzlei.
→ Einvernehmensanwalt – Hauptseite
Kanzlei Robert D. Rogge · Littenstraße 108 · 10179 Berlin · Tel.: +49 30 / 28 09 71 71 ·