Österreichische Rechtsanwälte, die in Deutschland dienstleistend tätig werden und dabei Verfahren vor Gerichten mit Anwaltszwang führen möchten, benötigen nach § 6 EuRAG einen deutschen Einvernehmensanwalt. Diese Pflicht gilt unabhängig von der fachlichen Qualifikation – sie ist formal und zwingend.

RA Robert D. Rogge, Einvernehmensanwalt in Deutschland für österreichische Rechtsanwälte, Kanzlei Rogge BerlinBesonderheiten für österreichische Kollegen

Österreichische Rechtsanwälte sind in Deutschland als europäische Rechtsanwälte im Sinne des EuRAG anerkannt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind damit identisch mit denen anderer EU-Mitgliedstaaten. Ein Vorteil gegenüber Kollegen aus anderen Ländern: Die Sprachbarriere entfällt, was die Zusammenarbeit in der Praxis erheblich vereinfacht.

Die gesamte Kommunikation kann selbstverständlich auf Deutsch erfolgen – schriftlich wie mündlich.

Leistungen

Als Einvernehmensanwalt übernehme ich für österreichische Kollegen:

  • Die schriftliche Meldung des Einvernehmens beim zuständigen deutschen Gericht
  • Beratung zu Fragen des deutschen Prozessrechts, insbesondere zu Unterschieden zwischen österreichischem und deutschem Verfahrensrecht
  • Zustellungsbevollmächtigung, falls erforderlich
  • Kurzfristige Übernahme auch bei laufenden Fristen

Abrechnung

Die Vergütung richtet sich nach dem RVG. Abrechnung und Zahlung erfolgen direkt zwischen Ihrer Kanzlei und mir, in der Regel ohne deutsche Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren).

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Kanzlei Robert D. Rogge · Littenstraße 108 · 10179 Berlin · Tel.: +49 30 / 28 09 71 71