Polnische Rechtsanwälte (Adwokaci und Radcowie Prawni), die in Deutschland dienstleistend tätig werden und dabei Verfahren vor Gerichten mit Anwaltszwang führen möchten, benötigen nach § 6 EuRAG einen deutschen Einvernehmensanwalt. Diese formale Pflicht gilt unabhängig von der Erfahrung des polnischen Kollegen oder seiner Vertrautheit mit dem deutschen Recht.
Deutsch als Gerichtssprache – ein wichtiger Hinweis
Gemäß § 184 GVG ist Deutsch die ausschließliche Gerichtssprache in Deutschland. Alle Schriftsätze, die bei deutschen Gerichten eingereicht werden, müssen zwingend in deutscher Sprache verfasst sein. Das gilt auch dann, wenn der Sachverhalt grenzüberschreitend ist oder polnischem Recht unterliegt. Der Einvernehmensanwalt kann bei prozessrechtlichen Fragen unterstützen, ist jedoch kein Übersetzer für Schriftsätze.
Deutsch-polnische Rechtsstreitigkeiten in der Praxis
Deutschland und Polen verbindet einer der intensivsten grenzüberschreitenden Rechtsverkehre in Europa. Streitigkeiten in den Bereichen Vertragsrecht, Forderungseinzug, Arbeitsrecht und Familienrecht erfordern regelmäßig das Auftreten polnischer Anwälte vor deutschen Gerichten. Die Bestellung eines Einvernehmensanwalts ist dabei keine Ermessensfrage, sondern eine zwingende Verfahrensvoraussetzung.
Leistungen
Als Einvernehmensanwalt übernehme ich für polnische Kollegen:
- Schriftliche Meldung des Einvernehmens beim zuständigen deutschen Gericht
- Beratung zu Unterschieden zwischen polnischem und deutschem Prozessrecht
- Zustellungsbevollmächtigung in Deutschland, falls erforderlich
- Kurzfristige Übernahme auch bei laufenden Fristen
Die Kommunikation erfolgt auf Deutsch oder Englisch.
Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach dem RVG. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Ihrer Kanzlei und mir. In der Regel fällt keine deutsche Umsatzsteuer an (Reverse-Charge-Verfahren). Bitte teilen Sie mir die Umsatzsteuer-ID Ihrer Kanzlei mit.
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Kanzlei Robert D. Rogge · Littenstraße 108 · 10179 Berlin · Tel.: +49 30 / 28 09 71 71 ·