Neben der Funktion des Einvernehmensanwalts benötigen europäische Rechtsanwälte in bestimmten Konstellationen auch einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland. Beide Funktionen kann ich in Personalunion übernehmen.
Was ist ein Zustellungsbevollmächtigter?
Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine in Deutschland ansässige Person oder Kanzlei, die bevollmächtigt ist, Zustellungen – also amtliche und gerichtliche Schriftstücke – entgegenzunehmen. Für europäische Rechtsanwälte ohne Kanzleisitz in Deutschland ist diese Funktion in mehreren Situationen erforderlich:
- Bei der Zulassung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt nach dem EuRAG verlangt die zuständige Rechtsanwaltskammer eine Zustellungsanschrift in Deutschland.
- Im laufenden Prozess kann das Gericht verlangen, dass Zustellungen über eine deutsche Anschrift erfolgen.
- Bei behördlichen Verfahren in Deutschland ist eine deutsche Zustellungsanschrift häufig Voraussetzung.
Was übernehme ich konkret?
Als Zustellungsbevollmächtigter stelle ich Ihnen meine Kanzleianschrift in Berlin als offizielle Zustellungsanschrift zur Verfügung. Eingehende Schriftstücke werden unverzüglich dokumentiert und an Sie weitergeleitet – per E-Mail, Fax oder beA. Über den Eingang werde ich Sie umgehend informieren, damit keine Fristen gefährdet werden.
Kombination mit der Einvernehmensanwaltschaft
In der Praxis werden beide Funktionen häufig kombiniert: Der Einvernehmensanwalt übernimmt gleichzeitig die Rolle des Zustellungsbevollmächtigten. Das vereinfacht die Koordination erheblich und vermeidet doppelte Schnittstellen. Ich biete diese kombinierte Leistung ausdrücklich an.
Abrechnung
Die Vergütung für die Zustellungsbevollmächtigung wird individuell vereinbart und richtet sich nach Umfang und Dauer. Sprechen Sie mich gerne darauf an.
→ Weitere Informationen zur Einvernehmensanwaltschaft: Einvernehmensanwalt in Deutschland
Kanzlei Robert D. Rogge · Littenstraße 108 · 10179 Berlin · Tel.: +49 30 / 28 09 71 71