Kanzlei Rogge - Ihr Anwalt in Berlin
Ihr Anwalt aus Berlin
  1. Startseite

Datenleck bei Bonify - Identitätsklau und Bonitätsprobleme

Datenschutzvorfall bei Schufa-Tochter Bonify: Risiko für Identitätsklau und Folgen für die Bonität

93 kleinDie Schufa-Tochter Bonify ist nach einer Heise-Meldung in einen gravierenden Datenschutzvorfall verwickelt. Nach aktuellen Informationen sind dabei Identifikationsdaten von Nutzerinnen und Nutzern abgeflossen, die sich über das sogenannte Videoident-Verfahren verifiziert hatten. Betroffen sind offenbar sensible Ausweis- und Adressdaten – ein gefundenes Fressen für Kriminelle, die diese Daten für Identitätsklau und betrügerische Vertragsabschlüsse missbrauchen könnten.

Als Rechtsanwalt in Berlin weist RA Rogge darauf hin, dass solche Vorfälle erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen für Verbraucher haben können – insbesondere dann, wenn der Identitätsdiebstahl die persönliche Bonität beeinflusst.

Was genau passiert ist

Die Bonitäts-App Bonify, betrieben von der Schufa-Tochter Forteil GmbH, bietet Nutzerinnen und Nutzern kostenlose Einblicke in ihre Schufa-Daten und Bonitätsbewertungen. Nun musste das Unternehmen einräumen, dass Angreifer auf Videoident-Daten zugreifen konnten. Diese beinhalten typischerweise:

  • Personalausweisdaten
  • Adressen
  • Fotos und Videos aus dem Identifikationsprozess

Nicht betroffen sind laut aktuellen Angaben jedoch Passwörter, Bankdaten oder Schufa-Scores. Dennoch sind die abgegriffenen Daten brisant – denn mit einem eingescannten Ausweis und persönlichen Angaben lässt sich im Internet leicht eine falsche Identität konstruieren.

Identitätsklau: Eine reale Gefahr

Der Identitätsklau zählt heute zu den am schnellsten wachsenden Formen der Internetkriminalität. Täter nutzen gestohlene Daten, um im Namen der Opfer:

  • Mobilfunk- oder Kreditverträge abzuschließen,
  • Online-Käufe zu tätigen,
  • oder sogar Kreditanfragen zu stellen.

Solche Vorgänge können die Bonität erheblich beeinträchtigen. In vielen Fällen erfahren Betroffene erst davon, wenn sie eine Mahnung oder einen Schufa-Eintrag erhalten.

Rechtsanwalt Rogge rät daher, regelmäßig die eigene Schufa-Auskunft zu prüfen und bei ungewöhnlichen Einträgen sofort zu reagieren.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wenn Sie Bonify-Kunde sind oder waren, sollten Sie Folgendes beachten:

  1. Prüfen Sie Ihre Schufa-Daten auf unbekannte Einträge.
  2. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, wenn Sie einen Missbrauch vermuten.
  3. Informieren Sie die Schufa, dass Ihre Identität kompromittiert wurde.
  4. Beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Ausweis, wenn Ihre Ausweisdaten abgeflossen sind.
  5. Seien Sie besonders wachsam gegenüber Phishing-E-Mails oder verdächtigen Vertragsangeboten.

Betroffene erhalten laut Bonify für sechs Monate kostenlosen Identitätsschutz, um verdächtige Aktivitäten frühzeitig zu erkennen. Dennoch ersetzt dieser Service keine rechtliche Beratung.

Rechtliche Einschätzung von Rechtsanwalt Rogge

Ein Datenleck dieser Größenordnung kann erhebliche Folgen haben. Sollte sich herausstellen, dass Bonify oder der beauftragte Dienstleister ihre Datensicherheits-Pflichten verletzt haben, können Schadensersatzansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestehen.

RA Rogge, Rechtsanwalt in Berlin, unterstützt Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Unternehmen, die ihre Daten nicht ausreichend geschützt haben. Dabei geht es nicht nur um den Ausgleich finanzieller Schäden, sondern auch um den Schutz des Rufes und der Bonität.

Fazit

Der aktuelle Vorfall bei der Schufa-Tochter Bonify zeigt, wie sensibel der Umgang mit digitalen Identitätsdaten ist. Identitätsklau ist längst kein Einzelfall mehr – und kann für Betroffene weitreichende Konsequenzen haben. Wer unsicher ist, ob seine Daten betroffen sind oder bereits Missbrauch vorliegt, sollte sich rechtlich beraten lassen.

Rechtsanwalt Rogge hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Bonität zu schützen – kompetent, erfahren und diskret.

Ansprüche aus 2022 verjähren zum Jahresende - rechtzeitig handeln!

Verjährung zum Jahresende – Jetzt Ansprüche aus 2022 sichern!

93 kleinDas Jahresende naht – und damit droht vielen Forderungen und Ansprüchen die Verjährung. Wer seine Rechte nicht rechtzeitig geltend macht, kann sie dauerhaft verlieren.
Rechtsanwalt Rogge aus Berlin erklärt, warum gerade jetzt Handlungsbedarf besteht und wie Sie durch gezielte Schritte eine drohende Verjährung hemmen oder unterbrechen können.

Wann verjähren Ansprüche?

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).

Das bedeutet:
Alle Ansprüche, die im Jahr 2022 entstanden sind, verjähren grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2025, 24 Uhr (sofern Ihnen alle relevanten Umstände bekannt sind).

Wer also im Jahr 2022 eine Forderung, Schadensersatzansprüche, Gewährleistungsrechte oder andere Ansprüche begründet hat, sollte spätestens jetzt prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.

Was passiert bei Verjährung?

Mit Eintritt der Verjährung bleibt der Anspruch zwar bestehen, er kann jedoch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Der Schuldner kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen – und die Forderung ist damit faktisch wertlos.

Deshalb ist es entscheidend, rechtzeitig vor Fristablauf zu handeln und die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen.

Wie lässt sich die Verjährung hemmen oder unterbrechen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung rechtzeitig zu stoppen:

Maßnahmen zur Verjährungshemmung (§§ 203 ff. BGB):

  • Einreichung einer Klage vor Gericht
  • Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids
  • Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien
  • Einleitung eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens

Solche Schritte führen dazu, dass die laufende Verjährungsfrist ausgesetzt wird, bis das Verfahren beendet ist. Danach läuft die Restfrist weiter – Sie gewinnen also wertvolle Zeit.

Jetzt prüfen: Welche Ansprüche sind betroffen?

Zum Jahresende sollten Sie insbesondere folgende Ansprüche prüfen (keine abschließende Aufzählung):

  • Vertragliche Forderungen (z. B. Kaufpreis, Werklohn, Mietforderungen)
  • Schadensersatzansprüche (z. B. nach Verkehrsunfall, Sach- oder Personenschäden)
  • Gewährleistungs- und Garantieansprüche
  • Rückzahlungs- oder Bereicherungsansprüche

Gerade bei älteren Forderungen aus dem Jahr 2022 empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung, ob die Verjährung bereits läuft und welche Maßnahmen erforderlich sind.

 ⚠️ Wichtig: Warten Sie nicht bis zur letzten Minute

Viele Mandanten unterschätzen, wie viel Zeit die Vorbereitung rechtlicher Schritte in Anspruch nimmt.
Damit Anträge, Mahnbescheide oder Klagen rechtzeitig vor Fristablauf eingereicht werden können, sollte der Rechtsanwalt nicht erst kurz vor Jahresende beauftragt werden.

Die Sichtung von Unterlagen, die rechtliche Prüfung, die Berechnung der Verjährungsfristen und die Erstellung von Schriftsätzen benötigen Zeit.
Wer erst „auf den letzten Drücker“ kommt, riskiert, dass wichtige Ansprüche **nicht mehr rechtzeitig gesichert

 

Fazit: Handeln Sie rechtzeitig – bevor Ihre Ansprüche verjähren

Das Jahresende ist der letzte Moment, um offene Ansprüche zu sichern. Eine rechtzeitige Reaktion kann entscheiden, ob Sie Ihre Rechte behalten oder verlieren.

Rechtsanwalt Rogge aus Berlin berät Sie kompetent in allen Fragen rund um Verjährung, Hemmung und Anspruchssicherung – ob im Zivilrecht, Verkehrsrecht oder Vertragsrecht.

➡️ Kontaktieren Sie uns jetzt, bevor Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2022 endgültig verjähren.

Kanzlei Robert D. Rogge

Littenstraße 108

10179 Berlin

Tel.: 030 / 28 09 71 71

Fax: 030 / 28 09 73 14

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Doch keine einfache Rückforderung bei Coaching-Verträgen?

Das aktuelle Urteil des LG München I und dessen rechtliche Bewertung

93 kleinWann kann man gezahlte Coaching-Gebühren zurückverlangen? Diese Frage beschäftigt derzeit viele Anbieter und Teilnehmer von Online-Coachings. Ein aktuelles Urteil des Landgericht München I zeigt, dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Coaching-Vertrags ankommt.

BGH stärkt Verbraucherschutz bei Online-Coachings

Mit dem bereits bekannten Urteil  des BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24)BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat dieser klargestellt, dass bestimmte Coaching- und Mentoringprogramme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können.
Fehlt in diesen Fällen die erforderliche behördliche Zulassung (ZFU-Zulassung), ist der Vertrag nichtig – und Teilnehmer können gezahlte Honorare zurückfordern.

Nach der Entscheidung des BGH liegt ein solcher Fernunterrichtsvertrag insbesondere dann vor, wenn:

  • ein strukturiertes Lernprogramm mit festgelegten Modulen besteht,
  • der Lernerfolg kontrolliert wird,
  • und keine persönliche Betreuung wie bei Präsenzunterricht erfolgt.

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Coaching-Branche, da sie erstmals klarstellt, wann Online-Angebote unter die strengen Vorgaben des FernUSG fallen und Rückforderungen rechtlich möglich sind.

2. LG München I: Kein Fernunterricht bei intensiver digitaler Betreuung

Unter Bezug auf dieses BGH-Urteil hat das Landgericht München I in einer seiner Entscheidung vom 12.06.2025, AZ 47 O 12802/24Landgericht München I in einer seiner Entscheidung vom 12.06.2025, AZ 47 O 12802/24 klargestellt, dass nun nicht jedes Online-Coaching automatisch unter das Fernunterrichtsgesetz fällt.
In dem Fall ging es um ein umfassendes „Coaching- und Consulting-Elite-Training“ mit Video-Lernkursen, regelmäßigen Live-Webinaren und einem individuellen 1:1-Support.

Das Gericht entschied: Trotz digitaler Durchführung lag in diesem Fall kein Fernunterrichtsvertrag vor, da die Betreuung der Teilnehmer so eng und interaktiv gestaltet war, dass sie einer Präsenzveranstaltung gleichkam. Damit fiele dieser Coaching-Vertrag gerade nicht (mehr) unter das FernUSG. 

Damit wurde die Forderung auf Rückforderung der gezahlten Coaching-Gebühren abgelehnt.

Diese Entscheidung zeigt, dass Gerichte nach dem BGH-Urteil differenzieren:
Nur wenn eine tatsächliche räumliche Trennung und fehlende persönliche Betreuung vorliegen, greift das FernUSG.
Digitale Formate mit intensiver Betreuung können nach Ansicht des LG München dagegen weiterhin wirksam vereinbart werden.

3. Was bedeutet das für Coaching-Anbieter und Teilnehmer?

Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht:

  • Nicht jedes Online-Coaching ist automatisch Fernunterricht.
  • Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn der Vertrag die Voraussetzungen des FernUSG erfüllt und keine ZFU-Zulassung vorliegt.
  • Individuelle Betreuung und regelmäßige Live-Interaktion sprechen gegen die Einordnung als Fernunterricht.

Daher sollten sowohl Anbieter als auch Teilnehmer ihre Verträge rechtlich prüfen lassen – bevor finanzielle Risiken entstehen.

Coaching-Vertrag prüfen lassen – RA Rogge, Rechtsanwalt in Berlin

RA Rogge, Rechtsanwalt in Berlin, berät umfassend zu Coaching-Verträgen, Vertragsgestaltung und Rückforderungsansprüchen.
Mit fundiertem Wissen und aktueller Kenntnis der BGH- und LG-Rechtsprechung sorgt er für Klarheit – sowohl für Coaches als auch für Teilnehmer.

👉 Lassen Sie Ihren Coaching-Vertrag jetzt prüfen!
Vertrauen Sie auf die Erfahrung von RA Rogge, Ihrem kompetenten Rechtsanwalt in Berlin für Vertragsrecht. 

Fazit

Das Zusammenspiel zwischen dem BGH-Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) und der Entscheidung des LG München I zeigt:
Nur eine genaue juristische Prüfung kann klären, ob ein Coaching-Vertrag dem FernUSG unterliegt und ob eine Rückforderung möglich ist und es entscheidend auf die vertraglich und tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Coach und Teilnehmer ankommt, ob eine Zulassung der ZFU notwendig ist.


RA Rogge, Rechtsanwalt in Berlin, steht Ihnen hierbei mit Erfahrung, Sorgfalt und aktuellem Rechtswissen zur Seite.

Coaching-Verträge: Rückforderung prüfen!

93 klein

Rückforderung von Coaching-Gebühren:

BGH stärkt Kundenrechte: Coaching-Verträge ohne Zulassung unwirksam

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 hat massive Auswirkungen auf die gesamte Coaching-Branche. Nach Ansicht der Richter fallen viele hochpreisige Coaching- und Mentoring-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das bedeutet: Fehlt die staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), sind entsprechende Verträge nichtig.

Für Teilnehmer ist das Urteil ein enormer Vorteil. Sie können auch Jahre später eine Rückforderung gezahlter Beträge durchsetzen. Für Anbieter hingegen wird es teuer: Neben Rückzahlungen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 € je Programm sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Vertragsstrafen von mehr als 50.000 €.

Warum das Urteil so brisant ist

Das Gericht stellte klar, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch für Selbstständige und Unternehmer gilt. Damit sind B2B-Coachings ebenso betroffen wie klassische Privatkunden-Angebote. Nahezu jedes strukturierte Online-Coaching, das Wissen vermittelt und Lernfortschritte überprüft, benötigt daher künftig eine ZFU-Zulassung.

Die Folge: Verträge ohne diese Genehmigung sind unwirksam, und Teilnehmer können geleistete Zahlungen vollständig zurückfordern. Schon eine einfache Fragemöglichkeit oder Feedback-Runde reicht nach Ansicht des BGH aus, um eine „Lernerfolgskontrolle“ und damit Fernunterricht anzunehmen.

Welche Coaching-Modelle sind gefährdet?

  • Standardisierte Online-Kurse mit Videos, Hausaufgaben und betreuten Gruppen
  • Hochpreisige Coaching-Programme mit klar definierten Lernzielen
  • Mischmodelle aus Live-Calls, Aufzeichnungen und Begleitmaterial
  • Angebote für Unternehmer und Selbstständige, sofern Wissen vermittelt wird

Nicht betroffen sind dagegen reine Präsenz-Seminare, vollständig synchrone Live-Online-Veranstaltungen ohne Aufzeichnung, individuelle 1:1-Beratungen ohne festen Lehrplan oder reine Selbstlernkurse ohne Feedback-Möglichkeit.

Rückforderung mit anwaltlicher Hilfe

Für viele Teilnehmer eröffnet sich jetzt die Chance, teure Coaching-Verträge rückabzuwickeln. Wer in den vergangenen Jahren mehrere tausend Euro für Online-Programme gezahlt hat, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Rückforderung besteht.

Hierbei unterstützt Anwalt Rogge in Berlin Mandanten, die ihr Geld aus unwirksamen Coaching-Verträgen zurückholen möchten. Als erfahrener Rechtsanwalt im Vertragsrecht kennt er die aktuellen Urteile und setzt Rückzahlungsansprüche konsequent durch – sowohl gegen deutsche als auch gegen internationale Anbieter, die ich ggfs. zusammen mit Kollegen aus dem jeweiligen Land bearbeite.

Fazit

Das BGH-Coaching-Urteil 2025 ist ein Wendepunkt für die Branche. Anbieter müssen ihre Programme überarbeiten oder zulassen, Kunden hingegen können ihre Rechte aktiv durchsetzen. Wer unsicher ist, ob der eigene Vertrag betroffen ist, sollte sich rechtlich beraten lassen. Ein spezialisierter Anwalt wie RA Rogge kann schnell prüfen, ob eine Rückforderung möglich ist – und welche Schritte sich lohnen.

Einvernehmensanwalt in Deutschland: Kompetente Unterstützung für dienstleistende europäische Rechtsanwälte

Der Einvernehmensanwalt in Deutschland: Kompetente Unterstützung für dienstleistende europäische Rechtsanwälte

RA Rogge - Einvernehmensanwalt in DeutschlandAls erfahrener Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Rogge in Berlin biete ich meine Expertise als Einvernehmensanwalt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte in Deutschland an. Die Tätigkeit eines Einvernehmensanwalts ist ein wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen europäischen und deutschen Juristen bei grenzüberschreitenden Rechtsdienstleistungen. In Deutschland regelt das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG), dass europäische Anwälte bei bestimmten Verfahren mit Anwaltspflicht einen Einvernehmensanwalt benennen müssen, um wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können.

Mit meiner Unterstützung als Einvernehmensanwalt sind dienstleistende europäische Rechtsanwälte berechtigt, ihre Mandanten vor deutschen Gerichten und Behörden zu vertreten. Im Rahmen dieser Kooperation übernehme ich die Rolle des Bindeglieds zwischen ausländischem Anwalt und dem deutschen Rechtssystem, berate in Fragen des deutschen Prozessrechts und stelle, falls erforderlich, die Zustellungsanschrift für den Schriftverkehr sicher. Dabei sorge ich dafür, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen und Formalitäten eingehalten werden. Dieses Einvernehmen wird zu Beginn des Verfahrens schriftlich nachgewiesen und ist Voraussetzung für die Anerkennung der Handlungen des europäischen Rechtsanwalts durch die deutschen Gerichte.

Die Abrechnung meiner Tätigkeit als Einvernehmensanwalt erfolgt transparent nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Üblicherweise entsteht zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kein direktes Mandatsverhältnis, sondern die Beauftragung und Zahlung erfolgt durch den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt. Als Ihr zuverlässiger Partner in Berlin gewährleiste ich einen reibungslosen Ablauf für europäische Kollegen, damit dienstleistende europäische Rechtsanwälte ohne Hindernisse rechtssicher in Deutschland tätig werden können.

Mit Erfahrung, Transparenz und Fachkompetenz stehe ich als Inhaber der Kanzlei Rogge in Berlin / Deutschland internationalen Anwaltskollegen als Einvernehmensanwalt zur Seite und fördere so die erfolgreiche grenzüberschreitende Zusammenarbeit im europäischen Rechtsverkehr.

Einvernehmensanwalt Deutschland trifft auf dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt – Verständigung kennt keine Grenzen, Recht keinen Zweifel.

Kanzlei Robert D. Rogge

Littenstraße 108

10179 Berlin

Tel.: 030 / 28 09 71 71

Fax: 030 / 28 09 73 14

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

  1. Fax war gestern – was der BGH zur Widerrufsbelehrung (nicht nur beim Autokauf) im Fernabsatz sagt
  2. Autokauf - Vorsicht bei ungewöhnlichen Kaufkonditionen: Kein Vertrauen bei falscher Verkäuferrolle
  3. Wichtige Rechtsänderung im Internetrecht: OS-Plattform entfällt zum 20. Juli 2025
  4. SCHUFA-Paukenschlag: beglichene Forderungen müssen zeitnah gelöscht werden

Unterkategorien

Seite 1 von 6

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • Home
  • Hier finden sie die Kanzlei
  • Mandatserteilung
  • Erstberatung
  • Kosten
  • Neuigkeiten
  • Terminsvertretung in Berlin
  • Einvernehmensanwalt
  • Haftung und Datenschutz
  • Impressum

Neue Beiträge:

  • Datenleck bei Bonify - Identitätsklau und Bonitätsprobleme
  • Ansprüche aus 2022 verjähren zum Jahresende - rechtzeitig handeln!
  • Doch keine einfache Rückforderung bei Coaching-Verträgen?
  • Erfahrungen im betrieblichen Alltag
  • Externe Rechtsabteilung
  • Coaching-Verträge: Rückforderung prüfen!
  • Fax war gestern – was der BGH zur Widerrufsbelehrung (nicht nur beim Autokauf) im Fernabsatz sagt
  • Einvernehmensanwalt in Deutschland: Kompetente Unterstützung für dienstleistende europäische Rechtsanwälte
  • Autokauf - Vorsicht bei ungewöhnlichen Kaufkonditionen: Kein Vertrauen bei falscher Verkäuferrolle
  • Wichtige Rechtsänderung im Internetrecht: OS-Plattform entfällt zum 20. Juli 2025

Adresse:

Kanzlei Robert D. Rogge

Littenstraße 108

10179 Berlin

Tel.: 030 / 28 09 71 71

Fax: 030 / 28 09 73 14

mail@kanzlei-rogge.de