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Gerade bei privaten Autokäufen oder inoffiziellen Abwicklungen im Gebrauchtwagensektor kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken zeigt exemplarisch, welche Risiken bestehen – insbesondere dann, wenn die Vertragskonditionen zu gut klingen, um wahr zu sein.
Was war passiert?
Ein Käufer stieß in einem Online-Portal auf ein vermeintlich attraktives Angebot: Ein Mercedes Kombi, Erstzulassung 2006, wurde mit umfangreicher Gebrauchtwagengarantie angeboten. Nach der Probefahrt am Firmensitz des Verkäufers einigte man sich auf den Kaufpreis und zusätzliche Leistungen – unter anderem sollte der Wagen bis zum Wohnort des Käufers geliefert und dort der Vertrag unterzeichnet werden.
Was der Käufer nicht wusste: Der vermeintliche Verkäufer war weder Angestellter noch Vertreter des Autohandelsunternehmens. Die Dokumente – Kaufvertrag und Garantievereinbarung – hatte der Käufer selbst erstellt und dem „Verkäufer“ zur Unterschrift vorgelegt. Die Garantie sah eine zweijährige Absicherung nahezu aller Fahrzeugkomponenten vor – ohne Rücksicht auf Laufleistung, Alter oder Verschleiß.
Die rechtliche Bewertung
Als später Mängel am Fahrzeug auftraten, forderte der Käufer vom tatsächlichen Inhaber des Autohauses Schadensersatz. Doch sowohl das Landgericht Frankenthal als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken wiesen die Klage ab.
Begründung: Der Händler muss sich die Unterschrift einer nicht bevollmächtigten Person nicht zurechnen lassen – insbesondere nicht bei außergewöhnlichen und vom Handelsbrauch abweichenden Vertragsinhalten. Laut Gericht hätte der Käufer misstrauisch werden müssen, da die Konditionen der Garantie in keinem Verhältnis zum Alter des Fahrzeugs standen. Auch die Vertragsabwicklung außerhalb des Firmensitzes – mit vom Käufer selbst formulierten Dokumenten – hätte ihn stutzig machen müssen.
Fazit von RA Rogge aus Berlin:
Im Verkehrsrecht – gerade bei Fällen rund um den Autokauf und nach einem Verkehrsunfall – zeigt sich immer wieder: Verträge müssen sauber abgewickelt werden. Wer auf eigene Faust Vertragsunterlagen erstellt und auf die Unterschrift von Personen vertraut, deren rechtliche Stellung unklar ist, riskiert den Verlust seiner Ansprüche.
Wenn Sie rechtliche Beratung zum Thema Verkehrsunfall in Berlin benötigen oder Fragen zu Ihrem Fall im Verkehrsrecht haben, steht RA Rogge mit langjähriger Erfahrung und klarem Blick für die Praxis an Ihrer Seite.
- OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024 – Az. 8 U 175/22
- LG Frankenthal, Urteil vom 30.11.2022 – Az. 6 O 6/22