Das aktuelle Urteil des LG München I und dessen rechtliche Bewertung
Wann kann man gezahlte Coaching-Gebühren zurückverlangen? Diese Frage beschäftigt derzeit viele Anbieter und Teilnehmer von Online-Coachings. Ein aktuelles Urteil des Landgericht München I zeigt, dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Coaching-Vertrags ankommt.
BGH stärkt Verbraucherschutz bei Online-Coachings
Mit dem bereits bekannten Urteil des BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24)BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat dieser klargestellt, dass bestimmte Coaching- und Mentoringprogramme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können.
Fehlt in diesen Fällen die erforderliche behördliche Zulassung (ZFU-Zulassung), ist der Vertrag nichtig – und Teilnehmer können gezahlte Honorare zurückfordern.
Nach der Entscheidung des BGH liegt ein solcher Fernunterrichtsvertrag insbesondere dann vor, wenn:
- ein strukturiertes Lernprogramm mit festgelegten Modulen besteht,
- der Lernerfolg kontrolliert wird,
- und keine persönliche Betreuung wie bei Präsenzunterricht erfolgt.
Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Coaching-Branche, da sie erstmals klarstellt, wann Online-Angebote unter die strengen Vorgaben des FernUSG fallen und Rückforderungen rechtlich möglich sind.
2. LG München I: Kein Fernunterricht bei intensiver digitaler Betreuung
Unter Bezug auf dieses BGH-Urteil hat das Landgericht München I in einer seiner Entscheidung vom 12.06.2025, AZ 47 O 12802/24Landgericht München I in einer seiner Entscheidung vom 12.06.2025, AZ 47 O 12802/24 klargestellt, dass nun nicht jedes Online-Coaching automatisch unter das Fernunterrichtsgesetz fällt.
In dem Fall ging es um ein umfassendes „Coaching- und Consulting-Elite-Training“ mit Video-Lernkursen, regelmäßigen Live-Webinaren und einem individuellen 1:1-Support.
Das Gericht entschied: Trotz digitaler Durchführung lag in diesem Fall kein Fernunterrichtsvertrag vor, da die Betreuung der Teilnehmer so eng und interaktiv gestaltet war, dass sie einer Präsenzveranstaltung gleichkam. Damit fiele dieser Coaching-Vertrag gerade nicht (mehr) unter das FernUSG.
Damit wurde die Forderung auf Rückforderung der gezahlten Coaching-Gebühren abgelehnt.
Diese Entscheidung zeigt, dass Gerichte nach dem BGH-Urteil differenzieren:
Nur wenn eine tatsächliche räumliche Trennung und fehlende persönliche Betreuung vorliegen, greift das FernUSG.
Digitale Formate mit intensiver Betreuung können nach Ansicht des LG München dagegen weiterhin wirksam vereinbart werden.
3. Was bedeutet das für Coaching-Anbieter und Teilnehmer?
Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht:
- Nicht jedes Online-Coaching ist automatisch Fernunterricht.
- Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn der Vertrag die Voraussetzungen des FernUSG erfüllt und keine ZFU-Zulassung vorliegt.
- Individuelle Betreuung und regelmäßige Live-Interaktion sprechen gegen die Einordnung als Fernunterricht.
Daher sollten sowohl Anbieter als auch Teilnehmer ihre Verträge rechtlich prüfen lassen – bevor finanzielle Risiken entstehen.
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Fazit
Das Zusammenspiel zwischen dem BGH-Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) und der Entscheidung des LG München I zeigt:
Nur eine genaue juristische Prüfung kann klären, ob ein Coaching-Vertrag dem FernUSG unterliegt und ob eine Rückforderung möglich ist und es entscheidend auf die vertraglich und tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Coach und Teilnehmer ankommt, ob eine Zulassung der ZFU notwendig ist.
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