Rechtsanwalt Rogge, ihr Rechtsanwalt in Berlin informiert:
Ein Faxgerät? Wer benutzt sowas noch? In Zeiten von E-Mail, Online-Formularen und digitalen Signaturen wirkt das altmodisch – und das sieht auch der Bundesgerichtshof so. In einem aktuellen Beschluss (BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25) hat das höchste deutsche Zivilgericht klargestellt: Beim Autokauf im Fernabsatz muss der Händler keine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung angeben – eine E-Mail-Adresse und Postanschrift genügen.
Als Rechtsanwalt, der sich u. a. mit Verkehrsrecht in Berlin beschäftigt, weiß ich: Das klingt nach juristischen Feinheiten, betrifft aber ganz konkrete Fälle – und kann bares Geld kosten.
Autokauf online: Widerruf ja – aber bitte rechtzeitig
Der Fall: Ein Verbraucher hatte online bei einem Autohändler zwei Neufahrzeuge gekauft und Monate später den Widerruf erklärt – per E-Mail. Der Händler hatte in der Widerrufsbelehrung keine Faxnummer angegeben, obwohl er die Möglichkeit des Fax-Widerrufs erwähnte. Der Käufer fühlte sich schlecht informiert – doch der BGH sah das anders: Die Widerrufsfrist war abgelaufen, der Widerruf damit unwirksam.
Der Durchschnittsverbraucher, so der BGH, sei informiert genug, um andere Kommunikationswege zu nutzen – insbesondere per E-Mail. Dass in der Widerrufsbelehrung kein Fax genannt ist, spiele deshalb keine entscheidende Rolle.
Was bedeutet das für Verbraucher und Händler beim Autokauf?
Im Onlinehandel – hier zwar nur speziell beim Autokauf über das Internet – ist diese Entscheidung besonders relevant. Denn viele Kaufverträge werden heute ohne persönlichen Kontakt abgeschlossen. Umso wichtiger ist eine rechtssichere Widerrufsbelehrung – auf beiden Seiten.
Für Verbraucher: Wer ein Auto oder sonstige Waren online kauft, sollte sich nicht auf vermeintliche Formfehler verlassen. Widerrufsfristen beginnen oft früher als gedacht – und laufen schneller ab, als man glaubt.
Für Händler: Wer seine Widerrufsbelehrung modern und verständlich gestaltet, darf auch von der gesetzlichen Musterform abweichen – solange sie transparent bleibt. Ein Faxgerät im Impressum ist jedenfalls kein Muss mehr.
Widerrufsrecht, Onlinehandel, Autokauf und Verkehrsrecht – RA Rogge hilft weiter
Als Rechtsanwalt in Berlin mit Schwerpunkt Verkehrsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen – egal, ob Sie als Käufer widerrufen möchten oder als Händler rechtssicher verkaufen wollen.
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