Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2024 – I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23
Der ewige Streit um die Nutzung von Bildern auf Fototapeten auf anderen Bildern, etwa bei Facebook oder Instagram wird nun hoffentlich ein Ende haben.
Der BGH hat die Nutzung ohne weitere Urheberrechtsabgabe gebilligt, weil der Hersteller / Vertrieb der Fototapeten beim Verkauf keine entsprechende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten vereinbart hatten.
Daher wäre es möglich, daß man beim Kauf von Fototapeten nunmehr darauf achten muß, welche Nutzugnsrechte man erwirbt. Die Nutzungsrechte für die bildliche Wiedergabe der Fototapete auf einem anderen Bild wäre dann gesondert zu zahlen und macht die Fototapete teurer.
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Nutzung von Fotografien, die auf Fototapeten abgedruckt sind, im Internet keine Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den abgebildeten Fotografien darstellt.
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Unternehmen, das von einem Berufsfotografen gegründet wurde, vermarktet Fototapeten mit von diesem Fotografen angefertigten Bildern.
Im Verfahren I ZR 139/23 erwarb die Beklagte eine Fototapete über eine Internetseite, auf der eine Fotografie abgebildet war, an der die Klägerin Urheberrechte beansprucht. Diese Tapete wurde in mehreren Videobeiträgen auf der Facebook-Seite der Beklagten im Hintergrund gezeigt.
Im Verfahren I ZR 140/23 betrieb die Beklagte eine Web- und Medienagentur und verwendete ein Bildschirmfoto einer von ihr gestalteten Webseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Website. Auf diesem Bild war eine Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Klägerin die Urheberrechte beansprucht.
Im Verfahren I ZR 141/23 nutzte der Beklagte eine Fototapete mit einem Bildmotiv der Klägerin als Wanddekoration in einem Hotelzimmer. Diese Tapete war auf einem Foto zu sehen, mit dem der Beklagte seine Hoteldienstleistungen im Internet bewarb.
Die Klägerin machte in allen Fällen geltend, dass die Abbildungen der Fototapeten auf den im Internet veröffentlichten Fotos und Videos eine Verletzung der ihr vom Fotografen übertragenen Nutzungsrechte darstellen. Sie forderte Schadensersatz, die Erstattung von Abmahnkosten und im Verfahren I ZR 141/23 zusätzlich Auskunft über die Nutzung der Fotografie.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klagen wurden vom Amtsgericht abgewiesen, und die Berufungen der Klägerin blieben ohne Erfolg. Mit den vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof wies die Revisionen der Klägerin zurück.
Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Abmahnkostenerstattung und Auskunftserteilung gemäß §§ 97 Abs. 1, 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB wurden abgelehnt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Nutzung der Fototapeten durch die Beklagten aufgrund einer stillschweigenden Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war. Dies schloss die Vervielfältigung der Fototapeten durch Fotografien und Videos sowie deren Veröffentlichung im Internet ein, da es sich um übliche Nutzungshandlungen handelte, mit denen der Urheber rechnen musste.
Das Berufungsgericht ging in allen Fällen davon aus, dass die Fotografie der dekorierten Räume und deren Veröffentlichung im Internet – sowohl privat als auch gewerblich – im Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Einschränkungen der Nutzung hätte der Urheber vertraglich festlegen und sichtbar kennzeichnen müssen, was hier jedoch nicht der Fall war.
Auch die Beklagte im Verfahren I ZR 140/23 konnte sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers berufen, da diese auch dann wirksam ist, wenn sie nicht explizit erklärt wurde. Entscheidend ist, dass ein objektiver Dritter das Verhalten des Urhebers als Zustimmung zur Nutzung deuten kann.
Zudem bestätigte der Bundesgerichtshof, dass keine Ansprüche auf Grundlage des Urheberbenennungsrechts (§ 13 Satz 2 UrhG) bestehen, da der Urheber durch sein Verhalten auf dieses Recht verzichtet hatte.
Vorinstanzen:
im Verfahren I ZR 139/23
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 23/22
AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 65/22
im Verfahren I ZR 140/23
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 24/22
AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 62/22
im Verfahren I ZR 141/23
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 25/22
AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 64/22