Europäische Rechtsanwälte, die in Deutschland tätig werden möchten, stoßen früher oder später auf einen Begriff, der im deutschen Prozessrecht eine zentrale Rolle spielt: den Einvernehmensanwalt. Dieser Beitrag erläutert, was sich dahinter verbirgt, welche gesetzliche Grundlage gilt und in welchen Situationen die Bestellung zwingend erforderlich ist.
Die gesetzliche Grundlage: § 6 EuRAG
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwälte aus EU-Mitgliedstaaten in Deutschland dienstleistend tätig werden dürfen. § 6 EuRAG bestimmt dabei ausdrücklich: Wer als europäischer Rechtsanwalt in einem Verfahren mit Anwaltszwang vor einem deutschen Gericht auftreten möchte, muss einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt als Einvernehmensanwalt benennen.
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie erfahren der europäische Anwalt ist oder wie gut er das deutsche Recht kennt. Sie ist formal und zwingend.
Was genau macht ein Einvernehmensanwalt?
Der Einvernehmensanwalt ist kein Prozessvertreter im klassischen Sinne – er übernimmt nicht die Führung des Verfahrens. Seine Funktion ist eine andere: Er ist das formale Bindeglied zwischen dem europäischen Rechtsanwalt und dem deutschen Gericht.
Konkret bedeutet das:
- Er meldet sich zu Beginn des Verfahrens beim zuständigen Gericht und bestätigt das Einvernehmen schriftlich
- Erst durch diese Meldung werden die Prozesshandlungen des europäischen Anwalts als wirksam anerkannt
- Er steht dem europäischen Kollegen für Fragen des deutschen Prozessrechts beratend zur Seite
- Er kann als Zustellungsbevollmächtigter fungieren und eine Zustellungsanschrift in Deutschland bereitstellen
Ohne diese Bestellung riskiert der europäische Rechtsanwalt, dass seine Handlungen vor Gericht als unwirksam behandelt werden – mit unter Umständen erheblichen Folgen für das Verfahren.
In welchen Verfahren ist ein Einvernehmensanwalt erforderlich?
Die Pflicht zur Benennung eines Einvernehmensanwalts gilt überall dort, wo in Deutschland Anwaltszwang besteht. Das sind insbesondere:
- Landgerichte (LG)
- Oberlandesgerichte (OLG)
- Verwaltungsgerichte (soweit Anwaltszwang besteht)
Vor Amtsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang – dort ist ein Einvernehmensanwalt nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber dennoch sinnvoll sein. Beim Bundesgerichtshof (BGH) gilt eine Besonderheit: Dort sind nur beim BGH gesondert zugelassene Anwälte postulationsfähig (§ 172 GVG). Ein allgemeiner Einvernehmensanwalt kann diese Funktion vor dem BGH daher nicht übernehmen.
Wie wird das Einvernehmen nachgewiesen?
Das Einvernehmen wird zu Beginn des Verfahrens schriftlich gegenüber dem angerufenen Gericht nachgewiesen. Der Einvernehmensanwalt zeigt seine Bestellung selbst an. Das Gericht vermerkt dies in den Akten. Ohne diesen Nachweis werden die Prozesshandlungen des europäischen Rechtsanwalts nicht als wirksame Verfahrenshandlungen anerkannt.
Abrechnung und Vergütung
Die Vergütung des Einvernehmensanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Üblich ist eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen dem europäischen Rechtsanwalt und dem deutschen Einvernehmensanwalt – ein direktes Mandatsverhältnis mit dem Endmandanten entsteht dabei nicht.
Da der Auftraggeber typischerweise eine ausländische Kanzlei ist, fällt in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an. Die Abrechnung erfolgt nach dem Reverse-Charge-Verfahren.
Einvernehmensanwalt beauftragen
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt einen Einvernehmensanwalt in Deutschland benötigen, steht Ihnen RA Robert D. Rogge aus Berlin zur Verfügung. Alle praktischen Informationen zur Beauftragung, zum Ablauf und zu den Konditionen finden Sie hier:
→ Einvernehmensanwalt – Beauftragung und Kontakt
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