BGH-Urteil stärkt Position von Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung nach Verkehrsunfall
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) bringt Klarheit und stärkt die Rechte von Geschädigten bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall. Der BGH entschied, dass Unfallgeschädigte nicht verpflichtet sind, konkrete Nachweise über tatsächlich angefallene Reparaturkosten vorzulegen, wenn sie ihren Schaden fiktiv abrechnen.
Hintergrund des Urteils
Im zugrunde liegenden Fall erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall einen Schaden an seinem Fahrzeug und rechnete auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab, welches die Reparaturkosten auf rund 3.087 € netto bezifferte. Die Versicherung des Unfallverursachers weigerte sich jedoch zu zahlen, da der Kläger die tatsächlichen Kosten der Reparatur, die er während eines Urlaubs im Ausland vornehmen ließ, nicht nachwies.
Das Landgericht Hagen hatte zuvor entschieden, dass der Kläger seinen Schaden fiktiv abrechnen darf und nicht zur Vorlage der tatsächlichen Reparaturkosten verpflichtet sei. Gegen diese Entscheidung legte die gegnerische Versicherung Revision beim BGH ein, welche jedoch zurückgewiesen wurde.
Was bedeutet das Urteil für Verkehrsunfallgeschädigte?
Das Urteil bestätigt die grundsätzliche Freiheit des Unfallgeschädigten, entweder die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten konkret abzurechnen oder sich für eine fiktive Abrechnung zu entscheiden. Geschädigte müssen dabei keine Nachweise über tatsächlich angefallene Kosten oder Reparaturmaßnahmen vorlegen. Stattdessen können sie weiterhin die Kosten ersetzt verlangen, die ein unabhängiger Sachverständiger für eine fachgerechte Reparatur ermittelt hat.
Konsequenzen für die Praxis bei Verkehrsunfällen
Dieses Urteil erleichtert Unfallgeschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche erheblich. Geschädigte sollten jedoch beachten, dass Versicherungen nach wie vor auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer leicht zugänglichen Fachwerkstatt verweisen dürfen, sofern diese den Qualitätsstandards entspricht.
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BGH, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. VI ZR 300/24
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