Abbiegeunfall in Berlin – wer haftet beim Rechts- oder Linksabbiegen?
Autor: Rechtsanwalt Robert D. Rogge, Berlin
Zuletzt fachlich geprüft: 28. August 2026
Abbiegeunfälle gehören zu den häufigsten Unfallkonstellationen im Berliner Straßenverkehr. Nach der Verkehrssicherheitslage der Polizei Berlin wurden im Jahr 2025 11.230 Fehler beim Abbiegen registriert. Damit waren Abbiegefehler erneut die häufigste Hauptunfallursache in Berlin. Insgesamt registrierte die Polizei 137.373 Verkehrsunfälle; 14.161 davon waren Unfälle mit Personenschaden.
Bei Abbiegeunfällen entstehen besonders häufig Streitfragen über die Haftungsquote: Wer musste warten? War der Radfahrer sichtbar? Hatte der Linksabbieger bereits begonnen abzubiegen? War der entgegenkommende Fahrer zu schnell? Wurde ein Bussonderfahrstreifen benutzt? Gerade in Berlin kommen hierzu dichte Kreuzungsverkehre, Radwege, E-Scooter und Sonderfahrstreifen hinzu.
Abbiegeunfall in Berlin: Das Wichtigste in Kürze
Bei einem Abbiegeunfall haftet häufig der Abbiegende, weil § 9 StVO ihm besondere Sorgfaltspflichten auferlegt. Besonders streng sind die Anforderungen beim Linksabbiegen gegenüber dem Gegenverkehr, beim Rechtsabbiegen gegenüber geradeaus fahrenden Radfahrern und E-Scootern sowie beim Abbiegen in Grundstücke. Eine feste Haftungsquote gibt es jedoch nicht. Entscheidend sind der konkrete Unfallhergang und die nachweisbaren Verursachungsbeiträge.
Für Linksabbieger hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass derjenige, der die Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr verletzt, regelmäßig vollständig oder zumindest zum größten Teil haftet. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11.
Wie häufig sind Abbiegefehler in Berlin?
Kurzantwort: Im Jahr 2025 registrierte die Polizei Berlin 11.230 Fehler beim Abbiegen. Damit waren Abbiegefehler die häufigste Hauptunfallursache, noch vor Vorfahrtfehlern mit 5.044 Fällen und nicht angepasster Geschwindigkeit mit 2.704 Fällen (Verkehrsunfallstatistik Berlin).
Abbiegeunfälle in Berlin in Zahlen
| Kennzahl 2025 | Zahl |
|---|---|
| Verkehrsunfälle insgesamt | 137.373 |
| Unfälle mit Personenschaden | 14.161 |
| Verunglückte | 17.005 |
| Schwerverletzte | 1.840 |
| Getötete | 37 |
| Fehler beim Abbiegen | 11.230 |
| Vorfahrtfehler | 5.044 |
| Nicht angepasste Geschwindigkeit | 2.704 |
2024 waren noch 11.064 Abbiegefehler registriert worden. Damit stieg die Zahl 2025 nochmals leicht an.
Die Polizei Berlin führte 2025 außerdem 1.553 schwerpunktorientierte Verkehrskontrollen zu Abbiegevorgängen durch. Das verdeutlicht die praktische Bedeutung dieser Unfallursache im Berliner Stadtverkehr.
Wer haftet bei einem Abbiegeunfall?
Kurzantwort: Wer abbiegt, muss seine Fahrtrichtung rechtzeitig anzeigen, sich richtig einordnen und den nachfolgenden sowie entgegenkommenden Verkehr beachten. Fahrräder und E-Scooter, die in gleicher Richtung auf oder neben der Fahrbahn fahren, müssen beim Abbiegen grundsätzlich durchgelassen werden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu einer überwiegenden oder vollständigen Haftung des Abbiegenden führen.
Die zentralen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus § 9 StVO. Danach muss der Abbiegende unter anderem seine Fahrtrichtung rechtzeitig und deutlich ankündigen, sich ordnungsgemäß einordnen und vor dem Einordnen sowie grundsätzlich nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten.
Bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen werden die feststehenden Verursachungsbeiträge grundsätzlich nach § 17 StVG gegeneinander abgewogen.
Dabei kommt es nicht darauf an, welche Unfallversion bloß behauptet wird. In die Haftungsabwägung dürfen grundsätzlich nur solche Umstände eingestellt werden, die feststehen oder bewiesen sind.
Welche Haftungsquote gilt bei einem Abbiegeunfall?
Kurzantwort: Für Abbiegeunfälle gibt es keine verbindliche Standardquote von 100:0, 70:30 oder 50:50. Bei einem eindeutigen Verstoß des Linksabbiegers gegen seine Wartepflicht kann dessen vollständige oder weit überwiegende Haftung gerechtfertigt sein. Werden jedoch auch auf Seiten des Unfallgegners Verkehrsverstöße bewiesen, kann sich eine Mithaftung ergeben.
Typische Gesichtspunkte sind:
| Unfallkonstellation | Besonders wichtiger Haftungsfaktor |
|---|---|
| Linksabbieger gegen Gegenverkehr | Wartepflicht des Linksabbiegers |
| Rechtsabbieger gegen Radfahrer | Durchlasspflicht gegenüber dem Radverkehr |
| Linksabbieger gegen Überholer | Rückschaupflicht und unklare Verkehrslage |
| Abbiegen in ein Grundstück | gesteigerte Sorgfalt des Abbiegenden |
| Abbieger gegen Fußgänger | besondere Rücksichtnahmepflicht |
| Lkw gegen Radfahrer | ggf. zusätzliche Schrittgeschwindigkeit |
| Ampelkreuzung | Signalstellung und Beweisbarkeit |
Pauschale Quotentabellen sind deshalb mit Vorsicht zu behandeln. Entscheidend bleibt die konkrete Unfallkonstellation.
Wer haftet beim Linksabbieger-Unfall?
Kurzantwort: Kollidiert ein Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, spricht bei einem typischen Unfallhergang regelmäßig viel für eine überwiegende oder vollständige Haftung des Linksabbiegers. Er muss nach § 9 Abs. 3 StVO den entgegenkommenden Verkehr grundsätzlich durchfahren lassen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden:
BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11
Ein Linksabbieger, der seine Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr verletzt, haftet danach regelmäßig vollständig oder zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen.
Bei einem typischen Zusammenstoß kann zudem ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger sprechen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Linksabbieger in jedem Fall automatisch allein haftet. Ein nachgewiesener Rotlichtverstoß, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein anderer unfallursächlicher Verkehrsverstoß des entgegenkommenden Fahrers kann die Haftungsverteilung verändern.
Was bedeutet der Anscheinsbeweis beim Linksabbiegen?
Kurzantwort: Kommt es in einer typischen Situation während des Linksabbiegens zur Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausverkehr, kann der äußere Unfallablauf dafür sprechen, dass der Linksabbieger seine besonderen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn konkrete Umstände für einen atypischen Unfallverlauf feststehen.
Deshalb sind Unfallspuren, Zeugen, Signalstellungen und gegebenenfalls ein unfallanalytisches Gutachten von erheblicher Bedeutung.
Was bedeutet die doppelte Rückschaupflicht?
Kurzantwort: Wer links abbiegen will, muss grundsätzlich bereits vor dem Einordnen auf den nachfolgenden Verkehr achten und unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals kontrollieren, ob sich ein Fahrzeug im Begriff befindet zu überholen. Diese sogenannte doppelte Rückschaupflicht ist besonders wichtig, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer kommt.
- 9 Abs. 1 StVO schreibt ausdrücklich vor, dass vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ist.
Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen erheblichen Haftungsbeitrag begründen.
Wer haftet beim Linksabbieger-Unfall an einer Ampel?
Kurzantwort: Bei einer ampelgeregelten Kreuzung gelten die üblichen Beweisregeln für einen Linksabbieger-Unfall nicht immer uneingeschränkt. Entscheidend kann sein, wer bei welcher Lichtzeichenphase in die Kreuzung eingefahren ist und ob der Linksabbieger die Kreuzung lediglich räumte.
Das LG Berlin hatte hierzu im Urteil vom 3. August 2022 – 46 O 301/21 einen Unfall an einer Kreuzung mit grünem Räumpfeil zu beurteilen. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass bei einer solchen ampelgeregelten Kreuzung der sonst typische Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger nicht ohne Weiteres angewendet werden kann.
Besonderheit: grüner Räumpfeil
Gerade bei dieser Konstellation können entscheidend sein:
- der Signalzeitenplan,
- die Stellung der Ampel für beide Beteiligten,
- der Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung,
- Zeugenaussagen,
- Video- oder Dashcamaufnahmen.
Der Signalzeitenplan einer Berliner Ampelanlage kann deshalb in einem Haftungsprozess eine zentrale Rolle spielen.
Wer haftet, wenn ein Rechtsabbieger einen Radfahrer anfährt?
Kurzantwort: Wer nach rechts abbiegt, muss einen geradeaus fahrenden Radfahrer grundsätzlich durchfahren lassen, wenn dieser auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fährt. Kommt es während des Rechtsabbiegens zur Kollision, spricht deshalb häufig ein erheblicher Verursachungsbeitrag des abbiegenden Kraftfahrers für dessen überwiegende oder vollständige Haftung. Ein Mitverschulden des Radfahrers muss konkret festgestellt werden.
Typische Berliner Unfallkonstellationen sind:
- Pkw biegt über einen Radweg nach rechts ab,
- Lkw übersieht einen Radfahrer auf einem Radfahrstreifen,
- parkende Fahrzeuge versperren die Sicht,
- Radfahrer fährt neben einer Fahrzeugkolonne,
- Kreuzung oder Einmündung weist komplexe Radverkehrsführungen auf.
Ein bloßer Hinweis des Kraftfahrers, der Radfahrer sei „plötzlich gekommen“, genügt für sich genommen nicht.
Was gilt beim Abbiegeunfall wegen des „toten Winkels“?
Kurzantwort: Der Hinweis, ein Radfahrer oder Fußgänger habe sich im „toten Winkel“ befunden, entlastet einen abbiegenden Fahrer nicht automatisch. Gerade beim Rechtsabbiegen muss der Fahrer seinen Abbiegevorgang so gestalten, dass die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO eingehalten werden.
Der tote Winkel ist daher keine eigenständige Haftungsbefreiung.
Bei schweren Fahrzeugen bestehen zusätzliche Anforderungen.
Muss ein Lkw beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit fahren?
Kurzantwort: Innerorts müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 StVO Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder unmittelbar beim Einbiegen mit querenden Fußgängern zu rechnen ist.
Gerade für Berliner Rechtsabbiegeunfälle mit Lkw kann ein Verstoß gegen diese Geschwindigkeitsvorgabe haftungsrechtlich erheblich sein.
Kürzt sich der Anspruch eines Radfahrers ohne Helm?
Kurzantwort: Allein das Nichttragen eines Fahrradhelms führt bei einem Fahrer eines konventionellen Fahrrads nicht automatisch zu einem anspruchsmindernden Mitverschulden. Das Kammergericht Berlin hat für einen Unfall aus dem Jahr 2022 entschieden, dass ein Mitverschulden wegen fehlenden Helms nicht anzusetzen war.
KG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 25 U 52/24.
Das Gericht knüpft die Frage daran, ob im Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms als zum eigenen Schutz erforderlich angesehen wurde.
Was gilt beim Abbiegen gegenüber E-Scootern?
Kurzantwort: Auch geradeaus fahrende E-Scooter werden durch die Abbiegevorschriften geschützt. Ein abbiegender Kraftfahrer muss Elektrokleinstfahrzeuge, die auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren, grundsätzlich durchfahren lassen.
Für die anschließende zivilrechtliche Haftung ist zwischen dem Verkehrsverstoß beim Abbiegen und den besonderen haftungsrechtlichen Regeln für E-Scooter zu unterscheiden.
Hier weiterlesen: E-Scooter-Unfall Berlin – Haftung und neue Rechtslage 2026.
Was gilt beim Abbiegen gegenüber Fußgängern?
Kurzantwort: Wer abbiegt, muss auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls warten. Kommt es beim Abbiegen zu einer Kollision mit einem Fußgänger, kann dies einen erheblichen Verkehrsverstoß des Kraftfahrers darstellen.
Auf Seiten des beteiligten Kraftfahrzeugs kommt grundsätzlich auch die Halterhaftung nach § 7 StVG in Betracht.
Ein mögliches Mitverschulden des Fußgängers muss im Einzelfall festgestellt werden.
Wer haftet beim Abbiegen in ein Grundstück?
Kurzantwort: Wer in ein Grundstück abbiegt, unterliegt besonders strengen Sorgfaltspflichten. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Kommt es dabei zur Kollision mit einem überholenden Fahrzeug, kann deshalb ein Anscheinsbeweis gegen den Grundstücksabbieger sprechen.
Das Kammergericht Berlin hat dies im Beschluss vom 12. Juli 2010 – 12 U 177/09 ausdrücklich bestätigt.
Das KG stellte klar, dass bei einer Kollision zwischen einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug und einem Überholer der erste Anschein für eine Verletzung der gesteigerten Pflichten des Abbiegenden sprechen kann.
Wer haftet bei Linksabbieger gegen Überholer?
Kurzantwort: Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer muss geprüft werden, ob der Linksabbieger rechtzeitig geblinkt und seine Rückschaupflicht erfüllt hat und ob der Überholer möglicherweise trotz unklarer Verkehrslage überholt hat. Eine feste Quote gibt es nicht.
Entscheidend können insbesondere sein:
- Zeitpunkt des Blinkens,
- Einordnung des Linksabbiegers,
- Geschwindigkeit beider Fahrzeuge,
- Beginn des Überholvorgangs,
- Kollisionsstelle,
- Unfallspuren,
- Zeugenaussagen.
Das KG Berlin hat für den Grundstücksabbieger besonders hohe Anforderungen hervorgehoben.
Welche Besonderheiten gelten bei Busspuren in Berlin?
Kurzantwort: Bei einem Abbiegeunfall mit Beteiligung eines Bussonderfahrstreifens kann die Haftung davon abhängen, ob der Sonderfahrstreifen berechtigt benutzt wurde, ob er nur gequert werden durfte und welcher Verkehrsteilnehmer im konkreten Konflikt Vorrang hatte.
Das Kammergericht Berlin hat hierzu mit Urteil vom 27. März 2025 – 22 U 29/24 entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer, der einen Bussonderfahrstreifen an der dafür vorgesehenen Stelle quert, einen dort unberechtigt fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht aufgrund § 9 Abs. 3 StVO durchfahren lassen muss.
Gerade im Berliner Stadtverkehr können solche Sonderfahrstreifen deshalb erheblichen Einfluss auf die Haftungsprüfung haben.
Was muss nach einem Abbiegeunfall bewiesen werden?
Kurzantwort: Für die Haftungsquote sind beweisbare Tatsachen entscheidend. Deshalb sollten Unfallstelle, Fahrzeugpositionen, Verkehrszeichen, Ampeln, Radwege und Sichtverhältnisse möglichst unmittelbar nach dem Unfall dokumentiert werden. Zeugen, Dashcamaufnahmen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten können den Unfallhergang zusätzlich klären.
Besonders wichtig sind:
- Endstellungen der Fahrzeuge,
- Kollisionsstelle,
- Fahrbahnmarkierungen,
- Ampeln und Verkehrszeichen,
- Radwege und Sonderfahrstreifen,
- Sichtbehinderungen,
- Fahrzeugschäden,
- Zeugen,
- Unfallfotos aus mehreren Perspektiven.
Bei einer ampelgeregelten Kreuzung kann zusätzlich der Signalzeitenplan angefordert werden.
Hier weiterlesen: Unfall ohne Zeugen – wie lässt sich der Unfall beweisen?
Welche Ansprüche bestehen nach einem Abbiegeunfall?
Kurzantwort: Wer den Abbiegeunfall nicht oder nur teilweise selbst verursacht hat, kann abhängig vom Einzelfall unter anderem Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und weitere unfallbedingte Schäden verlangen. Bei Verletzungen kommen zusätzlich Schmerzensgeld und weitergehende Personenschäden in Betracht.
Bei einem Personenschaden können insbesondere relevant werden:
- Schmerzensgeld,
- Verdienstausfall,
- Haushaltsführungsschaden,
- Pflege- und Betreuungskosten,
- vermehrte Bedürfnisse,
- zukünftige materielle Schäden.
Diese Schadenspositionen sollten bei größeren Verletzungen nicht vorschnell durch eine pauschale Abfindung abgeschlossen werden.
Hier weiterlesen:
Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
Personenschaden nach Verkehrsunfall
Gutachter nach Verkehrsunfall
Nutzungsausfall
Haftungsquote und Teilschuld
Was tun, wenn die Versicherung nur 50 Prozent zahlen will?
Kurzantwort: Eine von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagene Haftungsquote ist nicht verbindlich. Entscheidend ist, welche Verkehrsverstöße tatsächlich feststehen. Gerade bei Linksabbiegern, Rechtsabbiegern gegenüber Radfahrern, Grundstücksabbiegern und Ampelunfällen können besondere Sorgfaltspflichten und Beweisregeln eine deutlich andere Haftungsquote rechtfertigen.
Eine pauschale Begründung mit der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs reicht nicht aus, wenn auf der Gegenseite ein erheblicher Verkehrsverstoß feststeht.
Hier weiterlesen: Haftungsquote und Teilschuld nach Verkehrsunfall.
Wer zahlt den Gutachter nach einem Abbiegeunfall?
Kurzantwort: Ist der Unfallgegner vollständig haftbar, gehören erforderliche Sachverständigenkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Bei einer Mithaftung kann sich auch die Erstattung der Gutachterkosten entsprechend der Haftungsquote reduzieren.
Der BGH hat dies im Urteil VI ZR 133/11 ausdrücklich bestätigt.
Hier weiterlesen: Gutachter nach Verkehrsunfall – wer zahlt?
Gibt es Schmerzensgeld nach einem Abbiegeunfall?
Kurzantwort: Wird ein Unfallbeteiligter bei einem Abbiegeunfall verletzt und haftet die Gegenseite, kann neben den materiellen Schäden auch Schmerzensgeld verlangt werden. Die Höhe richtet sich insbesondere nach Verletzungsart, Schmerzen, Behandlungsdauer, Arbeitsunfähigkeit und möglichen Dauerfolgen.
Bei schweren Verletzungen sollte zusätzlich geprüft werden, ob zukünftige Schäden durch einen Feststellungsanspruch abgesichert werden müssen.
Hier weiterlesen: Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall.
Was sollte ich nach einem Abbiegeunfall in Berlin tun?
Nach Möglichkeit sollten Sie:
- die Unfallstelle fotografieren,
- Position und Schäden der Fahrzeuge dokumentieren,
- Zeugen feststellen,
- Ampeln, Fahrbahnmarkierungen und Radwege fotografieren,
- bei Verletzungen zeitnah ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen,
- keine verbindliche Haftungsquote gegenüber der Versicherung anerkennen.
Besonders problematisch sind später Aussagen wie:
„Der Radfahrer kam plötzlich.“
„Der andere ist bei Rot gefahren.“
„Ich hatte bereits lange geblinkt.“
„Der Linksabbieger stand doch schon.“
„Der Überholer war viel zu schnell.“
Solche Behauptungen müssen im Streitfall anhand objektiver Umstände geprüft werden.
Abbiegeunfall in Berlin anwaltlich prüfen lassen
Abbiegeunfälle sind häufig komplexer, als es unmittelbar nach dem Unfall erscheint. Zwar treffen den Abbiegenden besondere Pflichten aus § 9 StVO. Die tatsächliche Haftungsquote hängt aber vom Unfallhergang, den beteiligten Verkehrsteilnehmern und der Beweislage ab.
Die Kanzlei Rogge in Berlin vertritt Geschädigte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen und prüft insbesondere:
- Haftungsquote,
- Reparatur- und Fahrzeugschäden,
- Sachverständigenkosten,
- Schmerzensgeld,
- Personenschäden,
- Verdienstausfall und weitere Zukunftsschäden.
Hier weiter informieren: Verkehrsunfall-Anwalt Berlin – Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen.
Häufige Fragen zum Abbiegeunfall
Haftet ein Linksabbieger immer?
Nein. Bei einer typischen Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausverkehr spricht allerdings regelmäßig viel für eine überwiegende oder vollständige Haftung des Linksabbiegers. Nachgewiesene Verkehrsverstöße des Gegenverkehrs können die Haftungsquote verändern.
Hat ein Radfahrer beim Rechtsabbiegen Vorrang?
Ein geradeaus fahrender Radfahrer, der auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fährt, muss vom abbiegenden Kraftfahrer grundsätzlich durchgelassen werden.
Muss ein Lkw beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit fahren?
Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 StVO ja. Die Vorschrift betrifft innerorts insbesondere schwere Kraftfahrzeuge beim Rechtsabbiegen, wenn mit Radfahrern oder querenden Fußgängern zu rechnen ist.
Wer haftet beim Linksabbiegen in ein Grundstück?
Der Grundstücksabbieger unterliegt besonders hohen Sorgfaltspflichten. Bei einer Kollision mit einem Überholer kann ein Anscheinsbeweis gegen ihn sprechen.
Gibt es feste Haftungsquoten für Abbiegeunfälle?
Nein. Haftungsquoten ergeben sich aus den nachweisbaren Umständen des jeweiligen Unfalls. Schematische Tabellen wie 70:30 oder 50:50 ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Wie viele Abbiegefehler gab es 2025 in Berlin?
Die Polizei Berlin registrierte 11.230 Fehler beim Abbiegen. Damit waren Abbiegefehler 2025 erneut die häufigste Hauptunfallursache in Berlin.