E-Scooter-Unfall in Berlin – neue Halterhaftung seit 1. Oktober 2026, Versicherung und Schmerzensgeld
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt für E-Scooter eine neue Haftungsregel: Auch der Halter eines E-Scooters haftet nun grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängig für Schäden, die beim Betrieb des E-Scooters entstehen. Für Unfälle vor dem 1. Oktober 2026 bleibt dagegen die bisherige Rechtslage maßgeblich.
Die Änderung ist erheblich. Bis zum 30. September 2026 waren E-Scooter aufgrund ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h grundsätzlich von der Gefährdungshaftung des § 7 StVG ausgenommen.
Das hat sich zum 1. Oktober 2026 geändert.
Warum gab es bisher keine Halterhaftung bei E-Scootern?
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Ein Verschulden des Halters muss dafür nicht nachgewiesen werden.
- 8 Nr. 1 StVG enthielt jedoch eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge, die auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren können.
Darunter fielen grundsätzlich auch Elektrokleinstfahrzeuge – insbesondere die üblichen E-Scooter.
Deshalb griff die verschuldensunabhängige Halterhaftung des § 7 StVG bei einem gewöhnlichen E-Scooter bislang grundsätzlich nicht ein.
Für den Geschädigten konnte das erhebliche Auswirkungen haben. Ansprüche gegen den Fahrer mussten insbesondere auf Grundlage der allgemeinen Verschuldenshaftung, etwa nach § 823 BGB, geprüft werden.
Was hat sich zum 1. Oktober 2026 geändert?
Der Gesetzgeber hat § 8 Nr. 1 StVG geändert.
Die Vorschrift nimmt Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung nun ausdrücklich von der bisherigen Haftungsprivilegierung aus.
Das bedeutet:
Obwohl ein E-Scooter nicht schneller als 20 km/h fahren kann, gilt für ihn seit dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.
Damit werden E-Scooter haftungsrechtlich in einem entscheidenden Punkt anderen Kraftfahrzeugen angenähert.
Muss der Geschädigte jetzt ein Verschulden des E-Scooter-Fahrers beweisen?
Für die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG: nein.
- 7 StVG begründet eine sogenannte Gefährdungshaftung. Voraussetzung ist deshalb nicht, dass dem Halter oder Fahrer ein konkreter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann.
Entscheidend ist grundsätzlich, dass der Personen- oder Sachschaden bei dem Betrieb des E-Scooters entstanden ist.
Das kann gerade bei einem Unfall ohne Zeugen von erheblicher Bedeutung sein.
Der Geschädigte muss für einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG also nicht mehr zunächst beweisen, dass der E-Scooter-Fahrer beispielsweise
- zu schnell gefahren ist,
- die Vorfahrt missachtet hat,
- einen Fußgänger gefährdet hat,
- einen Radweg unzulässig benutzt hat oder
- aus anderen Gründen schuldhaft gehandelt hat.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Unfallhergang bedeutungslos wird. Insbesondere ein eigenes Mitverschulden des Geschädigten oder die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall kann weiterhin entscheidend sein.
Was ändert sich bei der Haftung des E-Scooter-Fahrers?
Neben der Halterhaftung gewinnt auch § 18 StVG an Bedeutung.
Danach haftet grundsätzlich auch der Führer des Kraftfahrzeugs für einen beim Betrieb verursachten Schaden. Anders als bei der Halterhaftung kann sich der Fahrer jedoch entlasten, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde.
Praktisch bedeutet das:
Halter: grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG.
Fahrer: Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG mit vermutetem Verschulden; der Fahrer kann den Entlastungsbeweis führen.
Daneben können weiterhin Ansprüche insbesondere aus § 823 BGB bestehen.
Wer ist Halter eines E-Scooters?
Halter ist nicht zwangsläufig derjenige, der den E-Scooter im Unfallzeitpunkt fährt.
Entscheidend ist vielmehr, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Bei einem privat angeschafften E-Scooter werden Fahrer und Halter häufig dieselbe Person sein.
Besonders interessant wird die neue Rechtslage jedoch bei Leih-E-Scootern.
Bei einem Miet- oder Sharing-Scooter kommt als Halter insbesondere das Unternehmen in Betracht, das die E-Scooter-Flotte betreibt. Die Haltereigenschaft muss allerdings nach den Umständen des konkreten Falls beurteilt werden.
Damit kann bei einem Unfall mit einem Leih-E-Scooter neben dem Fahrer nun insbesondere auch die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG relevant werden.
Welche Versicherung zahlt bei einem E-Scooter-Unfall?
E-Scooter unterliegen der Pflichtversicherung.
Für den Geschädigten ist deshalb neben der Haftung von Fahrer und Halter insbesondere der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer von Bedeutung.
Besteht ein Schadensersatzanspruch, kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer unter den Voraussetzungen des § 115 VVG unmittelbar in Anspruch nehmen.
Die Kombination aus Halterhaftung nach § 7 StVG, Fahrerhaftung nach § 18 StVG und Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG verbessert seit dem 1. Oktober 2026 die haftungsrechtliche Position von Geschädigten eines E-Scooter-Unfalls erheblich.
Zahlt die Haftpflichtversicherung trotz bestehender Ansprüche nicht oder verzögert sie die Regulierung, finden Sie weitere Informationen unter „Versicherung zahlt nach Verkehrsunfall nicht – was tun?“
Gilt die neue Halterhaftung auch für ältere E-Scooter?
Ja. Entscheidend ist grundsätzlich nicht, wann der E-Scooter gekauft oder erstmals in Betrieb genommen wurde, sondern wann sich der Unfall ereignet.
Die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 StVG knüpft ausdrücklich an den Unfallzeitpunkt an.
Deshalb gilt bei einem Unnfallzeitpunkt bis einschließlich den 30.09.2026 die bisherige Rechtslage und bei einem Unfall ab dem 01.10.2026 die neue E-Scooter-Halterhaftung.
Ein E-Scooter muss also nicht erst nach dem 1. Oktober 2026 gekauft worden sein. Auch bei einem bereits seit mehreren Jahren genutzten E-Scooter gilt für einen Unfall ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich die neue Rechtslage.
Gilt die neue Halterhaftung rückwirkend für frühere E-Scooter-Unfälle?
Nein. Für Unfälle vor dem 1. Oktober 2026 bleibt ausdrücklich die bisherige Rechtslage maßgeblich.
Das regelt § 65 Abs. 4 StVG. Danach ist auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, § 8 Nr. 1 StVG weiterhin in seiner bis zum 30. September 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
Das ist insbesondere bei derzeit noch laufenden Schadenregulierungen und Gerichtsverfahren wichtig. Auch wenn über einen Unfall aus August oder September 2026 erst nach dem 1. Oktober 2026 entschieden wird, entsteht dadurch keine nachträgliche Halterhaftung nach § 7 StVG.
Beispiel: E-Scooter-Unfall am 5. September 2026
Für einen Unfall vom 5. September 2026 gilt weiterhin das alte Recht.
Die seit dem 1. Oktober 2026 geltende Halterhaftung kann auf diesen Unfall nicht angewendet werden.
Das gilt auch dann, wenn die Schadensregulierung erst im Oktober 2026 beginnt oder ein gerichtliches Verfahren erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung geführt wird.
Beispiel: E-Scooter-Unfall am 2. Oktober 2026
Anders ist die Situation bei einem Unfall am 2. Oktober 2026.
Hier gilt bereits die neue Rechtslage.
Wird beispielsweise ein Fußgänger beim Betrieb eines E-Scooters verletzt, kommt grundsätzlich ein Anspruch gegen den Halter aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht, ohne dass dem Halter oder Fahrer zunächst ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden muss.
Daneben sind Ansprüche gegen den Fahrer und der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu prüfen.
Was bedeutet die neue E-Scooter-Halterhaftung für Unfallgeschädigte?
Die Gesetzesänderung erleichtert insbesondere bei einem Personenschaden nach einem Verkehrsunfall die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Das kann Ansprüche betreffen auf:
- Schmerzensgeld,
- Behandlungskosten,
- Verdienstausfall,
- Haushaltsführungsschaden,
- Sachschäden,
- beschädigte Kleidung oder Gegenstände sowie
- zukünftige unfallbedingte Schäden.
Entscheidend bleibt aber immer der konkrete Unfall.
Auch nach Einführung der Gefährdungshaftung müssen insbesondere Unfallhergang, Schadenskausalität, mögliche Mithaftung und die Höhe der einzelnen Schadenspositionen geprüft werden.
E-Scooter-Halterhaftung 2026: alte und neue Rechtslage im Vergleich
| Unfall vor 01.10.2026 | Unfall ab 01.10.2026 | |
|---|---|---|
| § 7 StVG gegen E-Scooter-Halter | grundsätzlich nein | grundsätzlich ja |
| Verschulden für Halterhaftung erforderlich | – | nein |
| § 18 StVG gegen Fahrer | grundsätzlich nicht aufgrund der bisherigen Ausnahme | grundsätzlich ja |
| § 823 BGB gegen Fahrer | ja, bei Verschulden | ja, bei Verschulden |
| Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer | je nach bestehender Haftung | insbesondere auf Grundlage der neuen StVG-Haftung relevant |
| maßgeblicher Stichtag | Unfallzeitpunkt | Unfallzeitpunkt |
Häufige Fragen zur neuen E-Scooter-Halterhaftung
Seit wann gilt die Halterhaftung für E-Scooter?
Seit dem 1. Oktober 2026. Für Unfälle ab diesem Tag gilt die neue Fassung des § 8 Nr. 1 StVG.
Muss der Halter den Unfall verschuldet haben?
Nein. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist eine Gefährdungshaftung und setzt grundsätzlich kein Verschulden des Halters voraus.
Gilt das auch für Leih-E-Scooter?
Auch bei einem Leih- oder Sharing-E-Scooter kann die Halterhaftung nach § 7 StVG eingreifen. Wer Halter ist, richtet sich nach den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei Sharing-Fahrzeugen kommt insbesondere der Flottenbetreiber als Halter in Betracht.
Gilt die neue Regel auch für Unfälle aus September 2026?
Nein. § 65 Abs. 4 StVG ordnet ausdrücklich an, dass auf Unfälle vor dem 1. Oktober 2026 weiterhin die bisherige Fassung des § 8 Nr. 1 StVG anzuwenden ist.
Muss ich bei einem Unfall ab Oktober 2026 noch beweisen, dass der E-Scooter-Fahrer schuld war?
Für einen Anspruch gegen den Halter aus § 7 Abs. 1 StVG muss grundsätzlich kein Verschulden des Fahrers bewiesen werden. Der konkrete Unfallhergang bleibt aber insbesondere für Mitverschulden, Haftungsverteilung und Schadenskausalität relevant.
E-Scooter-Unfall in Berlin – Schadensersatzansprüche prüfen
Bei einem E-Scooter-Unfall können seit dem 1. Oktober 2026 Ansprüche gegen Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer in Betracht kommen. Bei Personenschäden können neben Schmerzensgeld insbesondere Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und zukünftige Schäden von Bedeutung sein.
Die Kanzlei Rogge in Berlin vertritt Geschädigte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen in Berlin und prüft die Haftung und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche.
Amtliche Rechtsgrundlagen: