Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall – darf die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

Autor: Rechtsanwalt Robert D. Rogge, Berlin
Zuletzt fachlich geprüft: 10. September 2026

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss ein beschädigtes Fahrzeug nicht zwingend repariert werden. Geschädigte können ihren Fahrzeugschaden grundsätzlich auch auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags abrechnen und sich den erforderlichen Reparaturbetrag auszahlen lassen.

Das bezeichnet man als fiktive Schadensabrechnung.

Gerade bei der fiktiven Abrechnung versuchen Haftpflichtversicherer allerdings häufig, die im Gutachten angesetzten Reparaturkosten zu reduzieren. Ein typisches Argument lautet:

„Die Reparatur wäre in einer anderen Werkstatt günstiger möglich.“

Eine solche Werkstattverweisung ist nicht automatisch zulässig. Der Bundesgerichtshof hat hierfür klare Voraussetzungen entwickelt.

Fiktive Abrechnung: Das Wichtigste in Kürze

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich fiktiv auf Grundlage der erforderlichen Reparaturkosten abrechnen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen. Die Verweisung muss jedoch technisch gleichwertig und für den Geschädigten zumutbar sein. Bei jungen oder konsequent markengepflegten Fahrzeugen kann eine Verweisung unzumutbar sein.

Die rechtliche Grundlage der fiktiven Abrechnung ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Danach kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der tatsächlichen Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall?

Kurzantwort: Bei der fiktiven Abrechnung lässt der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder gegebenenfalls eines Kostenvoranschlags berechnen, ohne gegenüber der Versicherung nachweisen zu müssen, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde. Er verlangt den objektiv erforderlichen Reparaturbetrag statt der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten.

Der Bundesgerichtshof bestätigt dieses Wahlrecht weiterhin ausdrücklich.

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugschadens kann grundsätzlich wählen, ob er

  • konkret anhand tatsächlich entstandener Kosten oder
  • fiktiv anhand der sachverständig ermittelten Reparaturkosten

abrechnet.

Das bedeutet:

Ein Unfallgeschädigter muss sein Fahrzeug grundsätzlich nicht reparieren lassen, um einen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zu haben.

Kann ich mir den Unfallschaden einfach auszahlen lassen?

Kurzantwort: Ja. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können die erforderlichen Reparaturkosten grundsätzlich auch dann verlangt werden, wenn das Fahrzeug nicht oder günstiger repariert wird. Allerdings wird bei einer rein fiktiven Abrechnung grundsätzlich nur der Nettobetrag ersetzt. Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersatzfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Beispiel:

Der Sachverständige ermittelt:

Reparaturkosten netto: 8.000 Euro
Umsatzsteuer: 1.520 Euro
Reparaturkosten brutto: 9.520 Euro

Wird das Fahrzeug nicht repariert und fällt keine Umsatzsteuer an, können grundsätzlich 8.000 Euro Reparaturkosten verlangt werden.

Die 1.520 Euro Umsatzsteuer werden nicht allein deshalb ersetzt, weil sie im Gutachten ausgewiesen sind.

Darf ich mein beschädigtes Auto selbst oder günstiger reparieren?

Kurzantwort: Grundsätzlich ja. Bei einer zulässigen fiktiven Abrechnung kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug überhaupt, selbst, teilweise oder besonders günstig repariert. Maßgeblich ist grundsätzlich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag und nicht, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für die Reparatur ausgegeben hat.

Die fiktive Abrechnung eröffnet dem Geschädigten damit eine Dispositionsfreiheit.

Er kann beispielsweise:

  • zunächst gar nicht reparieren,
  • das Fahrzeug selbst reparieren,
  • eine günstigere Werkstatt wählen,
  • nur einen Teil der Schäden reparieren oder
  • die Reparatur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Allerdings gelten insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zusätzliche Regeln.

Was ist eine Werkstattverweisung?

Kurzantwort: Bei einer Werkstattverweisung behauptet die gegnerische Haftpflichtversicherung, dass die im Schadengutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nicht erforderlich seien, weil eine günstigere freie Fachwerkstatt die Reparatur technisch gleichwertig durchführen könne. Sind die Voraussetzungen erfüllt und ist die Verweisung zumutbar, können die fiktiven Reparaturkosten entsprechend gekürzt werden.

Die Werkstattverweisung betrifft vor allem die im Gutachten kalkulierten:

  • Stundenverrechnungssätze,
  • Karosseriearbeiten,
  • Lackierkosten und
  • damit zusammenhängenden Reparaturkosten.

Sie spielt deshalb gerade bei der fiktiven Abrechnung eine große Rolle.

Muss ich mich auf eine freie Werkstatt verweisen lassen?

Kurzantwort: Nicht immer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Schädiger den Geschädigten zwar grundsätzlich auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen. Er muss jedoch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und dass die Verweisung für den Geschädigten zumutbar ist.

Eine bloße Behauptung wie

„Eine freie Werkstatt kann das billiger“

genügt nicht.

Die Versicherung muss eine konkrete Reparaturmöglichkeit benennen.

Die Grundsätze hat der BGH insbesondere in seinem Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 entwickelt und anschließend in zahlreichen Entscheidungen weiter präzisiert.

Was hat der BGH zur Werkstattverweisung entschieden?

Kurzantwort: Der Bundesgerichtshof erlaubt bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die Verweisung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt, wenn deren Reparatur technisch gleichwertig und die Inanspruchnahme für den Geschädigten zumutbar ist. Der Geschädigte darf jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Bereits im sogenannten Porsche-Urteil hatte der BGH anerkannt, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt grundsätzlich Ausgangspunkt einer fiktiven Schadensberechnung sein können.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 konkretisierte der BGH anschließend die Voraussetzungen einer Verweisung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt.

Entscheidend sind seitdem zwei Fragen:

Ist die Reparatur technisch gleichwertig?

und

Ist die Verweisung für den konkreten Geschädigten zumutbar?

Wann ist eine Reparatur in einer freien Werkstatt gleichwertig?

Kurzantwort: Die Versicherung muss darlegen, dass die benannte freie Werkstatt den Unfallschaden technisch ebenso fachgerecht reparieren kann wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Entscheidend ist nicht allein der niedrigere Preis, sondern die Qualität und Gleichwertigkeit der Reparatur.

Für die Gleichwertigkeit können beispielsweise relevant sein:

  • Qualifikation des Betriebs,
  • technische Ausstattung,
  • Reparaturmethoden,
  • Qualitätsstandards,
  • Erfahrung mit dem Fahrzeugtyp,
  • Verwendung geeigneter Ersatzteile und
  • Gewährleistung auf die Reparatur.

Eine Werkstatt ist nicht allein deshalb minderwertig, weil sie nicht zum Vertragswerkstattnetz des Fahrzeugherstellers gehört.

Umgekehrt genügt der Versicherung nicht allein der Hinweis, dass irgendeine freie Werkstatt existiert.

Wann ist eine Werkstattverweisung unzumutbar?

Kurzantwort: Selbst wenn eine freie Werkstatt technisch gleichwertig reparieren könnte, kann die Verweisung für den Geschädigten unzumutbar sein. Das kommt insbesondere bei einem relativ jungen Fahrzeug oder bei einem älteren Fahrzeug in Betracht, das bislang konsequent in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Hier unterscheidet die BGH-Rechtsprechung insbesondere nach Alter und Wartungshistorie des Fahrzeugs.

Was gilt bei einem Fahrzeug bis drei Jahre?

Kurzantwort: Bei einem Fahrzeug, das im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre ist, ist eine Verweisung auf eine freie, nicht markengebundene Werkstatt grundsätzlich unzumutbar. Der Geschädigte darf regelmäßig die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Der Hintergrund:

Bei einem jungen Fahrzeug kann eine Reparatur außerhalb des Markenbetriebs Auswirkungen auf

  • Wiederverkaufswert,
  • Herstellergarantie,
  • Kulanzmöglichkeiten und
  • Vertrauen eines späteren Käufers

haben.

Deshalb muss sich der Geschädigte bei einem solchen Fahrzeug grundsätzlich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen.

Was gilt bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind?

Kurzantwort: Auch bei einem Fahrzeug über drei Jahren kann eine Werkstattverweisung unzumutbar sein. Das gilt insbesondere, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Entscheidend ist also die tatsächliche Fahrzeughistorie.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Wer sein Fahrzeug über Jahre hinweg konsequent beim Hersteller beziehungsweise in einer Vertragswerkstatt warten und reparieren ließ, kann ein berechtigtes Interesse daran haben, diesen Zustand auch nach dem Unfall beizubehalten.

Muss jede Inspektion in einer Markenwerkstatt durchgeführt worden sein?

Kurzantwort: Eine bloße Behauptung, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, genügt im Streitfall nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob der Geschädigte konkret nachweisen kann, dass Wartungs- und gegebenenfalls Reparaturarbeiten bislang regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten durchgeführt wurden.

Hilfreich sind deshalb:

  • digitales Serviceheft,
  • Serviceheft,
  • Werkstattrechnungen,
  • Inspektionsnachweise,
  • Herstellerdaten oder
  • sonstige Reparaturbelege.

Gerade bei älteren Fahrzeugen können diese Unterlagen darüber entscheiden, ob eine Kürzung von mehreren hundert oder sogar mehreren tausend Euro zulässig ist.

Was gilt bei einem neun Jahre alten Fahrzeug?

Der BGH hat sich mit genau einer solchen Konstellation beschäftigt.

Im Urteil vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16 ging es um ein mehr als neun Jahre altes Fahrzeug.

Der Wagen war zwar zuvor in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert worden. In den letzten Jahren vor dem Unfall war er dort jedoch nicht mehr gewartet worden.

Der Bundesgerichtshof hielt deshalb die Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt für zumutbar.

Das zeigt:

Eine frühere Markenwerkstatt-Historie reicht nicht zwingend aus, wenn diese Praxis bereits längere Zeit vor dem Unfall aufgegeben wurde.

Darf die Versicherung auf besonders günstige Sonderpreise verweisen?

Kurzantwort: Eine Werkstattverweisung darf grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass die Versicherung mit der Vergleichswerkstatt besondere, für normale Kunden nicht zugängliche Sonderkonditionen vereinbart hat. Maßgeblich müssen grundsätzlich Preise sein, die auch einem normalen Selbstzahler zugänglich sind.

Die Versicherung darf die fiktiven Reparaturkosten deshalb nicht künstlich durch interne Versicherer-Sondertarife reduzieren.

Entscheidend ist:

Könnte auch der Geschädigte als normaler Kunde zu diesen Konditionen reparieren lassen?

Ist der genannte Preis ausschließlich aufgrund einer besonderen vertraglichen Beziehung zwischen Versicherer und Werkstatt verfügbar, spricht dies gegen eine zulässige Verweisung auf diesen Tarif.

Wie weit darf die Verweiswerkstatt entfernt sein?

Kurzantwort: Die Verweiswerkstatt muss für den Geschädigten ohne Weiteres erreichbar sein. Eine starre Kilometergrenze gibt es nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände, etwa Entfernung, Fahrzeit, Erreichbarkeit und gegebenenfalls ein kostenloser Hol- und Bringservice.

Deshalb ist eine pauschale Aussage wie

„20 Kilometer sind immer zulässig“

oder

„mehr als 10 Kilometer sind immer unzumutbar“

nicht richtig.

Gerade in Berlin kann die reine Kilometerentfernung zudem wenig aussagekräftig sein.

Eine Werkstatt zwölf Kilometer entfernt kann wegen der Verkehrssituation deutlich schwerer erreichbar sein als eine Werkstatt mit größerer Luftlinienentfernung.

Muss ich tatsächlich in der von der Versicherung genannten Werkstatt reparieren lassen?

Kurzantwort: Nein. Die Werkstattverweisung bedeutet nicht, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich dort reparieren lassen muss. Bei der fiktiven Abrechnung geht es lediglich darum, welcher Reparaturbetrag als objektiv erforderlich anzusetzen ist.

Das wird häufig missverstanden.

Der Geschädigte bleibt grundsätzlich frei, sein Fahrzeug

  • überhaupt nicht,
  • selbst,
  • in seiner bisherigen Werkstatt oder
  • in einer anderen Werkstatt

reparieren zu lassen.

Die Verweisung beeinflusst bei der fiktiven Abrechnung lediglich die Höhe des ersatzfähigen Geldbetrags.

Darf die Versicherung erst später eine günstigere Werkstatt benennen?

Kurzantwort: Eine Werkstattverweisung kann nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil die Versicherung die Vergleichswerkstatt erst im Verlauf der Schadensregulierung oder des Rechtsstreits benennt. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der Verweisung für die maßgebliche Schadensberechnung erfüllt sind.

Die zeitliche Einordnung kann im Einzelfall dennoch wichtig werden, insbesondere wenn sich die Preise der genannten Werkstatt inzwischen verändert haben.

Die Rechtsprechung unterscheidet deshalb genau danach, welche Reparaturmöglichkeit und welche Preise im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich verfügbar waren.

Welche Preise der Verweiswerkstatt sind maßgeblich?

Kurzantwort: Die Versicherung kann die Schadensberechnung nicht ohne Weiteres auf Preise stützen, die der Geschädigte tatsächlich nicht hätte in Anspruch nehmen können. Bei einer fiktiven Abrechnung muss die behauptete günstigere Reparaturmöglichkeit real und zugänglich sein.

Deshalb sollte bei einer Werkstattverweisung geprüft werden:

  • Existiert die Werkstatt tatsächlich?
  • Repariert sie das konkrete Fahrzeug?
  • Gelten die genannten Stundenverrechnungssätze tatsächlich?
  • Sind diese Preise für normale Kunden zugänglich?
  • Sind Zusatzkosten berücksichtigt?
  • Ist der Reparaturweg technisch gleichwertig?

Ein bloßer Prüfbericht der Versicherung beantwortet diese Fragen nicht zwangsläufig.

Was ist ein Prüfbericht der Versicherung?

Kurzantwort: Versicherungen lassen Schadengutachten häufig durch externe Prüfdienstleister kontrollieren. Der daraus entstehende Prüfbericht kann Kürzungen bei Stundenverrechnungssätzen, Lackierkosten, Ersatzteilen, Verbringungskosten oder anderen Positionen vorschlagen. Ein solcher Prüfbericht ist jedoch keine verbindliche Feststellung des ersatzfähigen Schadens.

Der Prüfbericht ersetzt insbesondere kein Gerichtsurteil.

Er ist zunächst die Rechts- beziehungsweise Regulierungsposition des Versicherers.

Deshalb sollte jede Kürzung anhand des konkreten Gutachtens und der geltenden Rechtsprechung überprüft werden.

Kann die Versicherung UPE-Aufschläge fiktiv kürzen?

Kurzantwort: Ob UPE-Aufschläge bei einer fiktiven Abrechnung verlangt werden können, hängt insbesondere davon ab, ob sie bei einer Reparatur in der maßgeblichen Region beziehungsweise den relevanten Fachwerkstätten typischerweise anfallen. Eine pauschale Kürzung allein mit dem Hinweis, das Fahrzeug sei nicht tatsächlich repariert worden, ist nicht in jedem Fall ausreichend.

UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge auf unverbindliche Ersatzteilpreisempfehlungen des Herstellers.

Die Erstattungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung teilweise anhand der regionalen Werkstattpraxis beurteilt.

Für einen Berliner Unfall ist deshalb die tatsächliche Berliner Werkstatt- und Reparaturpraxis von Bedeutung.

Können Verbringungskosten fiktiv verlangt werden?

Kurzantwort: Auch Verbringungskosten können bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich ersatzfähig sein, wenn sie bei einer Reparatur in den maßgeblichen örtlichen Fachwerkstätten typischerweise entstehen würden. Entscheidend ist, ob sie Bestandteil des objektiv erforderlichen Reparaturaufwands sind.

Dabei geht es beispielsweise um die Verbringung des Fahrzeugs vom Reparaturbetrieb zu einem externen Lackierbetrieb.

Auch hier sollte eine pauschale Streichung im Prüfbericht nicht ungeprüft übernommen werden.

Wird bei fiktiver Abrechnung Mehrwertsteuer gezahlt?

Kurzantwort: Grundsätzlich nein. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer sein Fahrzeug überhaupt nicht repariert und ausschließlich fiktiv abrechnet, erhält deshalb grundsätzlich nur die Netto-Reparaturkosten.

Das bedeutet aber nicht, dass Umsatzsteuer für immer ausgeschlossen ist.

Fallen später im Zusammenhang mit der tatsächlichen Schadensbeseitigung Umsatzsteuerbeträge an, kann unter den rechtlichen Voraussetzungen eine Nachforderung in Betracht kommen.

Kann ich zunächst fiktiv abrechnen und später doch reparieren?

Kurzantwort: Ja. Der Geschädigte kann grundsätzlich zunächst fiktiv abrechnen und später zur konkreten Schadensabrechnung übergehen, wenn er das Fahrzeug anschließend tatsächlich reparieren lässt. Dabei müssen allerdings die allgemeinen schadensrechtlichen Voraussetzungen und insbesondere die Verjährung beachtet werden.

Das hat der Bundesgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt.

Wer zunächst die Netto-Reparaturkosten erhält und später tatsächlich reparieren lässt, kann deshalb unter den entsprechenden Voraussetzungen weitere tatsächlich entstandene Kosten einschließlich angefallener Umsatzsteuer geltend machen.

Kann ich fiktive und konkrete Abrechnung miteinander mischen?

Kurzantwort: Eine beliebige Kombination der jeweils günstigsten Elemente aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist nicht zulässig. Wer konkret auf Grundlage einer tatsächlich durchgeführten Reparatur abrechnet, kann einzelne Positionen nicht ohne Weiteres zusätzlich so behandeln, als würde er insoweit fiktiv abrechnen.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet klar zwischen beiden Abrechnungsarten.

Deshalb sollte insbesondere bei einer Teilreparatur genau geprüft werden, auf welcher Grundlage der Fahrzeugschaden insgesamt geltend gemacht wird.

Muss ich der Versicherung meine tatsächlichen Reparaturkosten offenlegen?

Kurzantwort: Wer zulässigerweise fiktiv abrechnet, macht seinen Schaden grundsätzlich anhand des objektiv erforderlichen Reparaturaufwands geltend. Die fiktive Abrechnung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich günstiger oder in Eigenregie repariert.

Der BGH hat das Recht zur fiktiven Abrechnung auch in seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt.

Entscheidend ist allerdings immer, dass tatsächlich eine fiktive Schadensabrechnung gewählt wird und nicht versucht wird, konkrete und fiktive Abrechnung unzulässig miteinander zu vermischen.

Was ist der Unterschied zwischen Werkstattverweisung und Werkstattrisiko?

Kurzantwort: Die Werkstattverweisung betrifft die fiktive Abrechnung und die Frage, welche Reparaturkosten objektiv erforderlich wären. Das Werkstattrisiko betrifft dagegen typischerweise eine tatsächlich durchgeführte Reparatur und die Frage, wer das Risiko trägt, wenn die beauftragte Werkstatt unnötige oder überhöhte Kosten verursacht.

Die Begriffe sollten deshalb nicht verwechselt werden.

WerkstattverweisungWerkstattrisiko
typischerweise fiktive Abrechnung typischerweise konkrete Reparatur
Fahrzeug muss nicht repariert sein Werkstatt wurde tatsächlich beauftragt
Frage: Wo könnte günstiger repariert werden? Frage: Wer trägt Fehler der Werkstatt?
günstigere Vergleichswerkstatt überhöhte/unnötige Reparaturkosten
Wirtschaftlichkeitsgebot subjektbezogene Schadensbetrachtung
Kürzung der kalkulierten Reparaturkosten Schutz vor Werkstattfehlern

Wer konkret reparieren lässt, befindet sich deshalb schadensrechtlich in einer anderen Situation als jemand, der seinen Fahrzeugschaden ausschließlich fiktiv abrechnet.

Ist fiktive Abrechnung oder Reparatur besser?

Das hängt vom konkreten Schaden ab.

Eine fiktive Abrechnung kann sinnvoll sein, wenn der Geschädigte

  • das Fahrzeug weiter nutzen möchte,
  • nicht sofort reparieren will,
  • selbst reparieren kann,
  • günstiger reparieren lassen möchte oder
  • über die Verwendung des Schadensersatzes selbst entscheiden will.

Eine konkrete Reparatur kann dagegen insbesondere sinnvoll sein, wenn

  • das Fahrzeug hochwertig oder relativ neu ist,
  • eine vollständige fachgerechte Wiederherstellung gewünscht wird,
  • hohe Reparaturkosten tatsächlich entstehen,
  • Umsatzsteuer anfällt oder
  • Streit über zahlreiche fiktive Kürzungen droht.

Die Entscheidung sollte bei größeren Schäden nicht allein danach getroffen werden, welcher Betrag auf den ersten Blick höher erscheint.

Was tun, wenn die Versicherung auf eine andere Werkstatt verweist?

Eine Werkstattverweisung sollte insbesondere auf folgende Punkte geprüft werden:

  1. Fahrzeugalter: War das Fahrzeug beim Unfall höchstens drei Jahre alt?
  2. Werkstatthistorie: Wurde ein älteres Fahrzeug bisher konsequent in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert?
  3. Gleichwertigkeit: Kann die genannte Werkstatt technisch gleichwertig reparieren?
  4. Preise: Sind die genannten Preise für normale Kunden tatsächlich erhältlich?
  5. Sonderkonditionen: Beruhen die Preise auf Sondervereinbarungen mit dem Versicherer?
  6. Entfernung: Ist die Werkstatt für den Geschädigten ohne Weiteres erreichbar?
  7. Reparaturumfang: Kann die Werkstatt sämtliche im Gutachten vorgesehenen Arbeiten durchführen?
  8. Zusatzkosten: Sind Verbringungs-, Lackier- und sonstige erforderliche Kosten vollständig berücksichtigt?

Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Kürzung tatsächlich berechtigt ist.

Beispiel: Versicherung kürzt die fiktiven Reparaturkosten

Der Sachverständige kalkuliert die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs mit:

8.000 Euro netto.

Grundlage sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Die Haftpflichtversicherung benennt eine freie Werkstatt und behauptet, die Reparatur könne dort für:

6.700 Euro netto

durchgeführt werden.

Die Versicherung kürzt deshalb 1.300 Euro.

Ob diese Kürzung zulässig ist, hängt nicht allein davon ab, dass die Vergleichswerkstatt günstiger ist.

Zu prüfen ist insbesondere:

Ist das Fahrzeug höchstens drei Jahre alt?

Dann spricht grundsätzlich viel gegen die Verweisung.

Ist das Fahrzeug älter, wurde aber durchgehend beim Hersteller gewartet und repariert?

Auch dann kann die Verweisung unzumutbar sein.

Ist das Fahrzeug älter und wurde bereits seit Jahren in freien Werkstätten gewartet?

Dann kann eine technisch gleichwertige und ohne Weiteres erreichbare freie Werkstatt eine zulässige Verweisungsmöglichkeit darstellen.

Genau deshalb sollte ein Prüfbericht der Versicherung nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Was gilt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Berlin?

Auch bei einem Unfall in Berlin gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze.

Die örtliche Situation kann aber bei der konkreten Prüfung eine Rolle spielen.

Insbesondere bei der Frage,

  • ob eine Verweiswerkstatt ohne Weiteres erreichbar ist,
  • welche Stundenverrechnungssätze örtlich üblich sind,
  • ob UPE-Aufschläge berechnet werden und
  • ob Verbringungskosten typischerweise entstehen,

kann die tatsächliche Berliner Werkstattstruktur relevant werden.

Die bloße Existenz zahlreicher Werkstätten in Berlin bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede von der Versicherung benannte Werkstatt eine zulässige Verweisungsmöglichkeit darstellt.

Versicherung kürzt die Reparaturkosten – muss ich das akzeptieren?

Kurzantwort: Nein. Ein Prüfbericht oder Kürzungsschreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist keine verbindliche Feststellung des Schadens. Ob eine Werkstattverweisung, die Kürzung von Stundenverrechnungssätzen oder die Streichung einzelner Reparaturpositionen berechtigt ist, muss anhand des konkreten Fahrzeugs, des Gutachtens und der Rechtsprechung geprüft werden.

Gerade bei fiktiver Abrechnung können sich mehrere Kürzungspositionen summieren.

Eine vermeintlich geringe Kürzung der Stundenverrechnungssätze kann zusammen mit

  • UPE-Aufschlägen,
  • Verbringungskosten,
  • Lackierkosten und
  • weiteren Reparaturpositionen

einen erheblichen Betrag ergeben.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Muss ich mein Auto reparieren lassen, um Schadensersatz zu bekommen?

Nein. Der Fahrzeugschaden kann grundsätzlich auch fiktiv auf Grundlage der erforderlichen Reparaturkosten abgerechnet werden.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer?

Grundsätzlich nur, soweit Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Bei einer vollständig fiktiven Abrechnung ohne Reparatur wird deshalb regelmäßig netto abgerechnet.

Darf die Versicherung mich auf eine freie Werkstatt verweisen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die Reparatur muss dort technisch gleichwertig möglich und die Verweisung für den Geschädigten zumutbar sein.

Muss ich in der Verweiswerkstatt tatsächlich reparieren lassen?

Nein. Die Werkstattverweisung beeinflusst bei der fiktiven Abrechnung die Höhe des ersatzfähigen Reparaturbetrags, verpflichtet den Geschädigten aber nicht, dort tatsächlich reparieren zu lassen.

Kann ein drei Jahre altes Auto auf eine freie Werkstatt verwiesen werden?

Bei einem Fahrzeug bis zu einem Alter von drei Jahren ist eine Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich unzumutbar.

Was gilt bei einem älteren, scheckheftgepflegten Auto?

Auch bei älteren Fahrzeugen kann die Verweisung unzumutbar sein, wenn nachgewiesen wird, dass Wartung und Reparaturen bisher regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten durchgeführt wurden.

Kann ich erst fiktiv abrechnen und später reparieren?

Grundsätzlich ja. Unter Beachtung der schadensrechtlichen Voraussetzungen und der Verjährung kann später zur konkreten Schadensabrechnung übergegangen und können tatsächlich entstandene weitere Kosten geltend gemacht werden.

Ist ein Prüfbericht der Versicherung verbindlich?

Nein. Ein Prüfbericht gibt zunächst die Auffassung des Versicherers beziehungsweise seines Prüfdienstleisters wieder. Die darin vorgenommenen Kürzungen müssen rechtlich nicht zutreffend sein.

Fiktive Abrechnung und Werkstattverweisung anwaltlich prüfen lassen

Bei der fiktiven Schadensabrechnung geht es häufig nicht um die Frage, ob ein Anspruch besteht, sondern darum, in welcher Höhe die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen muss.

Besonders häufig werden gekürzt:

  • Stundenverrechnungssätze,
  • UPE-Aufschläge,
  • Verbringungskosten,
  • Lackierkosten und
  • einzelne Reparaturpositionen.

Ob eine Werkstattverweisung zulässig ist, hängt insbesondere vom Fahrzeugalter, der bisherigen Werkstatthistorie, der Gleichwertigkeit der benannten Werkstatt und den tatsächlich verfügbaren Preisen ab.

Die Kanzlei Rogge in Berlin vertritt Geschädigte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen und prüft Kürzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Wichtige Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 („Porsche-Urteil“)

BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

BGH, Urteil vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09

BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08

BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09

BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09

BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14

BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16

BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18