Versicherung kürzt Reparaturkosten nach Verkehrsunfall – was tun?

Autor: Rechtsanwalt Robert D. Rogge, Berlin
Zuletzt fachlich geprüft: 24. September 2026

Nach einem Verkehrsunfall kommt es häufig vor, dass der Kfz-Sachverständige beispielsweise Reparaturkosten von 8.500 Euro ermittelt, die gegnerische Haftpflichtversicherung aber nur 7.000 Euro reguliert. Zur Begründung übersendet die Versicherung einen Prüfbericht und streicht einzelne Positionen oder verweist auf eine günstigere Werkstatt.

Eine solche Kürzung muss nicht richtig sein.

Darf die Versicherung Reparaturkosten nach einem Unfall kürzen?

Kurzantwort: Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf die im Schadengutachten ermittelten Reparaturkosten nicht allein deshalb verbindlich herabsetzen, weil ihr eigener Prüfbericht zu einem niedrigeren Betrag kommt. Ob eine Kürzung berechtigt ist, richtet sich nach § 249 BGB, der gewählten Abrechnungsart und der konkret gekürzten Position. Entscheidend ist, welcher Herstellungsaufwand schadensrechtlich erforderlich ist.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der Wiederherstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Was „erforderlich“ ist, führt in der Regulierungspraxis allerdings häufig zum Streit.

Versicherer kürzen beispielsweise:

  • Stundenverrechnungssätze,
  • Verbringungskosten,
  • UPE-Aufschläge,
  • einzelne Arbeitspositionen,
  • Lackierkosten,
  • Beilackierungskosten,
  • Kosten für Fahrzeugvermessung,
  • Kosten für Probefahrten,
  • Ersatzteilpreise oder
  • Sachverständigenkosten.

Ob die jeweilige Kürzung berechtigt ist, muss für jede Position gesondert geprüft werden.

Warum kürzt die Versicherung die Reparaturkosten aus dem Gutachten?

Kurzantwort: Haftpflichtversicherer lassen Schadengutachten häufig durch eigene Mitarbeiter oder externe Prüfdienstleister überprüfen. Dabei werden die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten mit anderen Reparaturwegen, Stundenverrechnungssätzen oder Werkstattpreisen verglichen. Das Ergebnis ist häufig ein sogenannter Prüfbericht. Dieser Prüfbericht ist jedoch keine verbindliche Feststellung des ersatzfähigen Schadens.

Der Prüfbericht gibt zunächst die Auffassung des Versicherers beziehungsweise des von ihm eingeschalteten Prüfdienstleisters wieder.

Für den Geschädigten stellt sich deshalb nicht die Frage, ob der Prüfbericht „existiert“, sondern ob die darin vorgenommene Kürzung rechtlich und tatsächlich begründet ist.

Dabei muss insbesondere unterschieden werden zwischen:

  • fiktiver und konkreter Abrechnung,
  • Reparatur in einer Markenwerkstatt oder freien Fachwerkstatt,
  • tatsächlich entstandenen und lediglich kalkulierten Kosten,
  • technischen Einwendungen gegen den Reparaturweg und
  • rechtlichen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen.

Was ist ein Prüfbericht der Versicherung?

Kurzantwort: Ein Prüfbericht ist eine Überprüfung des Schadengutachtens im Auftrag der Versicherung. Er ersetzt weder das Schadengutachten noch entscheidet er verbindlich über die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Bestreitet der Versicherer einzelne Reparaturpositionen, muss geprüft werden, ob die jeweiligen Kürzungen nach der Rechtsprechung tatsächlich zulässig sind.

Typisch sind Formulierungen wie:

„nicht erforderlich“,

„ortsunüblich“,

„im Reparaturablauf enthalten“,

„technisch nicht erforderlich“

oder

„günstigere Reparaturmöglichkeit vorhanden“.

Das bedeutet noch nicht, dass die betreffende Position tatsächlich nicht erstattungsfähig ist.

Gerade bei einem qualifizierten Schadengutachten sollte deshalb geprüft werden, warum der Sachverständige die betreffende Reparaturmaßnahme angesetzt hat und worauf der Versicherer seine abweichende Beurteilung stützt.

Was ist der Unterschied zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung?

Kurzantwort: Bei der konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug tatsächlich repariert und der Schaden grundsätzlich anhand der entstandenen Reparaturkosten abgerechnet. Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte die erforderlichen Reparaturkosten auf Grundlage eines Gutachtens auszahlen, ohne die dort kalkulierte Reparatur durchführen zu müssen. Für beide Abrechnungsarten gelten teilweise unterschiedliche Regeln.

Die Unterscheidung ist für viele Kürzungen entscheidend.

Bei einer fiktiven Abrechnung kommt insbesondere eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in Betracht.

Bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur stellt sich dagegen unter anderem die Frage nach dem sogenannten Werkstattrisiko.

Deshalb sollte bei jeder Kürzung zunächst geklärt werden:

Wird konkret oder fiktiv abgerechnet?

Darf die Versicherung bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

Kurzantwort: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn diese mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist und die Reparatur technisch gleichwertig durchführen kann. Die Verweisung kann jedoch unzumutbar sein, insbesondere bei jüngeren oder konsequent markengepflegten Fahrzeugen.

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen einer solchen Werkstattverweisung in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert.

Grundlegend ist das Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09.

Danach genügt der Geschädigte grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die der von ihm eingeschaltete Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat.

Der Schädiger kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufzeigen.

Wann eine solche Verweisung zulässig ist und welche Besonderheiten bei jungen und scheckheftgepflegten Fahrzeugen gelten, erläutern wir ausführlich unter „Fiktive Abrechnung und Werkstattverweisung nach Verkehrsunfall“.

Muss ich eine Partnerwerkstatt der Versicherung akzeptieren?

Kurzantwort: Nein. Allein eine vertragliche Verbindung zwischen Werkstatt und Haftpflichtversicherer verpflichtet den Geschädigten nicht, sein Fahrzeug dort reparieren zu lassen. Bei fiktiver Abrechnung kann die Werkstatt allerdings als günstigere Vergleichswerkstatt relevant sein, wenn die Reparatur gleichwertig ist und die genannten Preise normalen Kunden tatsächlich zugänglich sind.

Besonders wichtig ist dabei die Preisgestaltung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 klargestellt, dass eine Verweisung unzumutbar sein kann, wenn die günstigeren Preise gerade auf Sonderkonditionen beruhen, die zwischen Werkstatt und Haftpflichtversicherer vereinbart wurden.

Entscheidend sind grundsätzlich die marktüblichen und auch anderen Kunden zugänglichen Preise der Werkstatt.

Der Geschädigte soll nicht auf einen Sondertarif verwiesen werden, den er als normaler Kunde überhaupt nicht erhalten könnte.

Was gilt bei einem Fahrzeug bis zu drei Jahren?

Kurzantwort: Bei einem noch jungen Fahrzeug kann die Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt unzumutbar sein. Nach der BGH-Rechtsprechung besteht bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren grundsätzlich ein besonderes Interesse daran, die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.

Hintergrund sind unter anderem mögliche Auswirkungen auf

  • Herstellergarantie,
  • Kulanz,
  • Wiederverkaufswert und
  • Vertrauen eines späteren Käufers in eine markengerechte Reparatur.

Das bedeutet nicht, dass jedes Fahrzeug unter drei Jahren zwingend tatsächlich in einer Markenwerkstatt repariert werden muss.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung kann das Fahrzeugalter aber entscheidend dafür sein, ob die Versicherung die kalkulierten Stundenverrechnungssätze auf diejenigen einer freien Werkstatt kürzen darf.

Was gilt bei einem älteren, scheckheftgepflegten Fahrzeug?

Kurzantwort: Auch bei einem Fahrzeug, das älter als drei Jahre ist, kann die Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar sein. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass das Fahrzeug bislang konsequent in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und gegebenenfalls repariert wurde.

Wichtig ist deshalb der Nachweis der bisherigen Fahrzeughistorie.

Geeignet sind beispielsweise:

  • digitales Serviceheft,
  • Wartungsrechnungen,
  • Reparaturrechnungen,
  • Inspektionsnachweise oder
  • Herstellerunterlagen.

Wer sich gegen eine Werkstattverweisung auf die bisherige Markenpflege berufen möchte, sollte diese deshalb möglichst vollständig dokumentieren.

Darf die Versicherung UPE-Aufschläge kürzen?

Kurzantwort: UPE-Aufschläge sind nicht allein deshalb vom Schadensersatz ausgeschlossen, weil der Geschädigte fiktiv abrechnet. Ob sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, richtet sich nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen und den Umständen des konkreten Falls. Eine pauschale Streichung nur mit dem Hinweis auf die fiktive Abrechnung greift deshalb zu kurz.

UPE-Aufschläge sind Zuschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers für Ersatzteile.

Ob sie bei der Schadenskalkulation zu berücksichtigen sind, hängt insbesondere davon ab, welche Kosten bei der maßgeblichen Reparaturmöglichkeit tatsächlich anfallen würden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 ausdrücklich klargestellt, dass sich die Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten richtet.

Deshalb muss auch hier die konkrete Begründung der Kürzung geprüft werden.

Darf die Versicherung Verbringungskosten kürzen?

Kurzantwort: Auch Verbringungskosten können zum erforderlichen Reparaturaufwand gehören. Ob sie bei einer fiktiven Abrechnung angesetzt werden können, hängt insbesondere davon ab, ob sie bei der maßgeblichen Reparatur in der betreffenden Werkstatt beziehungsweise auf dem relevanten regionalen Markt tatsächlich anfallen würden. Bei einer konkret durchgeführten Reparatur ist zusätzlich das Werkstattrisiko zu beachten.

Verbringungskosten entstehen beispielsweise, wenn eine Werkstatt bestimmte Arbeiten – häufig Lackierarbeiten – nicht selbst durchführt und das Fahrzeug dafür zu einem anderen Betrieb transportiert werden muss.

Versicherer kürzen diese Position häufig mit dem Argument, die Kosten seien nicht erforderlich oder bei einer anderen Werkstatt vermeidbar.

Auch hier kommt es deshalb darauf an, welche konkrete Reparaturmöglichkeit der Schadensabrechnung zugrunde zu legen ist.

Darf die Versicherung einzelne Reparaturpositionen aus dem Gutachten streichen?

Kurzantwort: Einzelne Reparaturpositionen dürfen nicht allein deshalb gestrichen werden, weil der Versicherer oder sein Prüfdienstleister sie für entbehrlich hält. Entscheidend ist, ob die betreffende Maßnahme für eine fachgerechte Wiederherstellung erforderlich ist. Bei technischen Streitfragen kann eine Stellungnahme des ursprünglich beauftragten Kfz-Sachverständigen sinnvoll sein.

Typische Streitpunkte sind etwa:

  • Beilackierung,
  • Lackiervorbereitung,
  • Fahrzeugvermessung,
  • Kalibrierung von Assistenzsystemen,
  • Probefahrt,
  • Reinigung,
  • Ersatz von Befestigungsmaterial,
  • einzelne Arbeitswerte oder
  • zusätzliche Demontagearbeiten.

Hier sollte nicht ausschließlich rechtlich argumentiert werden.

Ob eine bestimmte Maßnahme technisch erforderlich ist, ist zunächst eine technische Fachfrage.

Deshalb kann es sinnvoll sein, den Sachverständigen mit dem Prüfbericht zu konfrontieren und um eine technische Stellungnahme zu den beanstandeten Positionen zu bitten.

Was gilt, wenn mein Fahrzeug bereits repariert wurde?

Kurzantwort: Wurde das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht repariert und stellt die Werkstatt hierfür Kosten in Rechnung, gelten andere Grundsätze als bei einer rein fiktiven Abrechnung. Der Geschädigte trägt grundsätzlich nicht jedes Risiko dafür, dass die von ihm beauftragte Werkstatt einzelne Arbeiten unwirtschaftlich oder unnötig ausführt. Hier kann das sogenannte Werkstattrisiko eingreifen.

Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze zum Werkstattrisiko mit mehreren Entscheidungen vom 16. Januar 2024, unter anderem VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22, weiter präzisiert.

Der Geschädigte hat grundsätzlich nur begrenzte Möglichkeiten, die interne Organisation, Kalkulation und Arbeitsweise der Reparaturwerkstatt zu kontrollieren.

Deshalb können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten ersatzfähig sein, die sich nachträglich als unnötig oder überhöht erweisen.

Das Werkstattrisiko ist allerdings von der Werkstattverweisung bei fiktiver Abrechnung zu unterscheiden.

Was ist der Unterschied zwischen Werkstattverweisung und Werkstattrisiko?

Kurzantwort: Die Werkstattverweisung betrifft typischerweise die fiktive Abrechnung und die Frage, ob der Geschädigte auf eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Das Werkstattrisiko betrifft dagegen eine tatsächlich durchgeführte Reparatur und die Frage, wer das Risiko unnötiger, überhöhter oder unsachgemäßer Werkstattkosten trägt.

Die Begriffe klingen ähnlich, betreffen aber unterschiedliche Probleme:

Werkstattverweisung:
„Sie hätten Ihr Fahrzeug günstiger reparieren lassen können.“

Werkstattrisiko:
„Die von Ihnen beauftragte Werkstatt hat zu viel oder unnötig abgerechnet.“

Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Prüfung einer Versicherungskürzung entscheidend.

Was gilt bei der eigenen Kaskoversicherung?

Kurzantwort: Bei der eigenen Kaskoversicherung gelten nicht automatisch dieselben Grundsätze wie beim Haftpflichtschaden. Welche Reparaturkosten der Kaskoversicherer ersetzen muss, richtet sich in erster Linie nach dem Versicherungsvertrag und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Das haftpflichtrechtliche Werkstattrisiko lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf den Kaskovertrag übertragen.

Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25 für die Kaskoversicherung nochmals deutlich herausgearbeitet.

Werden objektiv nicht erforderliche, überhöhte oder tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten berechnet, kann dies im Kaskoverhältnis zulasten des Versicherungsnehmers gehen.

Mehr dazu erläutern wir unter „Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung – wer trägt überhöhte Werkstattkosten?“

Was gilt, wenn die Versicherung die Gutachterkosten kürzt?

Kurzantwort: Sachverständigenkosten sind von den eigentlichen Reparaturkosten zu unterscheiden. War die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen zur Schadensfeststellung erforderlich, gehören dessen Kosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden. Auch bei einer möglicherweise überhöhten Rechnung kann nach der neueren BGH-Rechtsprechung das sogenannte Sachverständigenrisiko eingreifen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 die Grundsätze des Werkstattrisikos auf das Sachverständigenrisiko übertragen.

Dabei gelten Besonderheiten, insbesondere wenn die Sachverständigenrechnung noch nicht vollständig bezahlt wurde.

Ausführlich erläutern wir dies unter „Gutachter nach Verkehrsunfall – wer zahlt?“

Muss ich die Kürzung der Versicherung akzeptieren?

Kurzantwort: Nein. Eine Kürzung im Abrechnungsschreiben oder Prüfbericht der Haftpflichtversicherung bedeutet nicht automatisch, dass die gestrichene Schadensposition rechtlich nicht erstattungsfähig ist. Entscheidend sind der konkrete Fahrzeugschaden, die gewählte Abrechnungsart, das Schadengutachten, die tatsächlich durchgeführte Reparatur und die für die jeweilige Schadensposition geltenden rechtlichen Voraussetzungen.

Es lohnt sich deshalb, Kürzungen nicht nur nach dem Gesamtbetrag zu beurteilen.

Vielmehr sollte jede Position einzeln geprüft werden:

Was wurde gekürzt?

Wie begründet die Versicherung die Kürzung?

Wird fiktiv oder konkret abgerechnet?

Wird auf eine andere Werkstatt verwiesen?

Sind deren Preise tatsächlich allgemein zugänglich?

Ist die vorgeschlagene Reparatur technisch gleichwertig?

Wie alt ist das Fahrzeug?

Wurde es bislang in einer Markenwerkstatt gewartet?

Ist die gestrichene Position technisch erforderlich?

Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Kürzung berechtigt ist.

Was kann ich tun, wenn die Versicherung weniger als im Gutachten zahlt?

Wenn die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten kürzt, sollten zunächst Gutachten, Prüfbericht und Abrechnungsschreiben miteinander verglichen werden.

Wichtig sind insbesondere:

  1. das vollständige Schadengutachten,
  2. der Prüfbericht der Versicherung,
  3. das Abrechnungsschreiben,
  4. gegebenenfalls die Reparaturrechnung,
  5. bei einer Werkstattverweisung Angaben zur genannten Vergleichswerkstatt,
  6. Wartungs- und Reparaturnachweise des Fahrzeugs und
  7. bei technischen Kürzungen gegebenenfalls eine Stellungnahme des Sachverständigen.

Eine pauschale Forderung nach „Zahlung des Restbetrags“ reicht nicht immer aus.

Die Argumentation sollte sich möglichst konkret mit dem jeweiligen Kürzungsgrund auseinandersetzen.

Was ist, wenn die Versicherung überhaupt nicht zahlt?

Kürzt die Versicherung nicht lediglich einzelne Reparaturpositionen, sondern verzögert oder verweigert sie die gesamte Schadensregulierung, liegt ein anderes Problem vor.

Mögliche Gründe sind beispielsweise:

  • die Haftung wird bestritten,
  • der Unfallhergang ist ungeklärt,
  • die Versicherung wartet auf die Ermittlungsakte,
  • Vorschäden sind nicht geklärt,
  • die Unfallkausalität wird bestritten oder
  • angeforderte Unterlagen fehlen.

Was in diesen Fällen zu tun ist, erläutern wir ausführlich unter „Versicherung zahlt nach Verkehrsunfall nicht – was tun?“

Häufige Fragen zu gekürzten Reparaturkosten

Darf die Versicherung einfach weniger als im Gutachten zahlen?

Nein. Der Prüfbericht des Versicherers bestimmt nicht verbindlich die Höhe des Schadens. Ob eine Kürzung zulässig ist, muss für die jeweilige Schadensposition geprüft werden.

Muss ich die im Prüfbericht genannte Werkstatt akzeptieren?

Sie müssen Ihr Fahrzeug grundsätzlich nicht dort reparieren lassen. Bei fiktiver Abrechnung kann eine günstigere Werkstatt aber Einfluss auf die Höhe des ersatzfähigen Schadens haben, wenn die vom BGH entwickelten Voraussetzungen einer zulässigen Werkstattverweisung erfüllt sind.

Darf die Versicherung die Stundenverrechnungssätze kürzen?

Bei fiktiver Abrechnung kann eine Kürzung auf die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren freien Fachwerkstatt zulässig sein, wenn die Reparatur gleichwertig, die Werkstatt mühelos zugänglich und die Verweisung für den Geschädigten zumutbar ist. Bei jungen oder konsequent markengepflegten Fahrzeugen können Besonderheiten gelten.

Darf die Versicherung UPE-Aufschläge streichen?

Nicht automatisch. Nach BGH VI ZR 65/18 richtet sich ihre Ersatzfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen über die Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Entscheidend sind deshalb die Umstände des konkreten Falls.

Darf die Versicherung Verbringungskosten streichen?

Auch das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist unter anderem, ob die Kosten bei der maßgeblichen Reparatur tatsächlich anfallen würden und ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird.

Was ist wichtiger: Gutachten oder Prüfbericht der Versicherung?

Ein Prüfbericht macht ein zuvor eingeholtes Schadengutachten nicht automatisch unrichtig. Weichen beide bei technischen Fragen voneinander ab, muss geklärt werden, welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich für eine fachgerechte Wiederherstellung erforderlich sind.

Was ist der Unterschied zwischen „Versicherung kürzt“ und „Versicherung zahlt nicht“?

Bei einer Kürzung erkennt die Versicherung die Regulierung grundsätzlich an, streicht aber einzelne Schadenspositionen oder reduziert deren Höhe. Bei einer vollständigen Zahlungsverweigerung geht es häufig bereits um Haftung, Unfallhergang, Kausalität oder fehlende Regulierungsunterlagen.

Reparaturkosten nach Verkehrsunfall in Berlin gekürzt?

Die Regulierung eines Fahrzeugschadens endet nicht zwangsläufig mit dem Schadengutachten.

Gerade bei größeren Schäden prüfen Haftpflichtversicherer die kalkulierten Reparaturkosten häufig und kürzen einzelne Positionen.

Ob eine solche Kürzung zulässig ist, hängt insbesondere davon ab,

  • ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird,
  • welche Position gekürzt wurde,
  • ob eine zulässige Werkstattverweisung vorliegt,
  • ob technische Einwendungen gegen den Reparaturweg berechtigt sind und
  • welche Rechtsprechung auf den konkreten Fall anzuwenden ist.

Die Kanzlei Rogge in Berlin vertritt Geschädigte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen und prüft Kürzungen von Reparaturkosten und anderen Schadenspositionen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Wichtige Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

  • § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
  • § 254 BGB – Mitverschulden und Schadensminderung

BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14
BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18
BGH, Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22
BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22
BGH, Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25