Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: BGH entscheidet – Versicherter trägt das Risiko

Autor: Rechtsanwalt Robert D. Rogge, Berlin
Zuletzt fachlich geprüft: 10. September 2026

Wer nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug reparieren lässt, kann normalerweise kaum beurteilen, ob jeder Arbeitsschritt der Werkstatt tatsächlich notwendig ist, ob die angesetzte Arbeitszeit stimmt oder ob einzelne Rechnungspositionen überhöht sind.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schützt die Rechtsprechung den Geschädigten deshalb durch das sogenannte Werkstattrisiko: Fehler und unwirtschaftliches Verhalten der Werkstatt gehen im Verhältnis zum Geschädigten grundsätzlich zulasten des Unfallverursachers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherers.

Für die eigene Kaskoversicherung gilt seit einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch etwas anderes.

Der BGH hat mit Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25 entschieden:

Das Werkstattrisiko verbleibt in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.

Überhöhte, unnötige oder tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturarbeiten muss der eigene Kaskoversicherer deshalb grundsätzlich nicht bezahlen.

Werkstattrisiko in der Kasko: Das Wichtigste in Kürze

Bei einem Kaskoschaden muss der Versicherer grundsätzlich nur die nach dem Versicherungsvertrag „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstatten. Berechnet die Werkstatt unnötige Arbeiten, überhöhte Material- oder Arbeitskosten oder Leistungen, die tatsächlich nicht ausgeführt wurden, trägt dieses Risiko nach dem BGH grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Anders ist die Ausgangslage beim unverschuldeten Verkehrsunfall: Dort trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko.

Die Ursache für diesen auf den ersten Blick überraschenden Unterschied liegt in den unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen.

Beim Haftpflichtschaden geht es um gesetzlichen Schadensersatz nach § 249 BGB.

Beim Kaskoschaden geht es dagegen um einen vertraglichen Leistungsanspruch gegen den eigenen Versicherer.

Genau diese Unterscheidung stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. September 2026 in den Mittelpunkt.

Was hat der BGH zum Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung entschieden?

Kurzantwort: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vom Kaskoversicherer geschuldeten „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine Rechnungspositionen umfassen, die unangemessen, überflüssig oder tatsächlich nicht angefallen sind. Das Werkstattrisiko liegt deshalb in der Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.

BGH, Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25

Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug der Klägerin vollkaskoversichert. Nach einem Unfall ließ sie es in einer Werkstatt reparieren.

Der Versicherer kürzte die Reparaturkosten um 389,01 Euro. Er vertrat die Auffassung, mehrere von der Werkstatt berechnete Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen.

Ein im Gerichtsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht waren.

Bereits das Amtsgericht Heilbronn und das Landgericht Heilbronn wiesen die Klage auf Zahlung des Restbetrages ab.

Auch die Revision zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Welche Reparaturkosten muss die Kaskoversicherung nicht bezahlen?

Kurzantwort: Nach dem BGH muss der Kaskoversicherer grundsätzlich keine Rechnungspositionen erstatten, die wegen überhöhter Materialpreise oder Arbeitszeiten, unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise, unnötiger Reparaturmaßnahmen oder wegen tatsächlich nicht ausgeführter Arbeiten nicht erforderlich sind.

Entscheidend war im konkreten Versicherungsvertrag eine Regelung in Ziffer A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.

Danach zahlte der Versicherer die für die Reparatur „erforderlichen Kosten“.

Nach Auffassung des BGH versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig Handelnder zur fachgerechten Wiederherstellung seines Fahrzeugs aufwenden würde.

Nicht darunter fallen danach beispielsweise Kosten für:

  • objektiv unnötige Reparaturmaßnahmen,
  • tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten,
  • überhöhte Arbeitszeiten,
  • überhöhte Materialansätze,
  • unsachgemäße Reparaturarbeiten oder
  • eine unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt.

Die bloße Tatsache, dass die Werkstatt diese Positionen in ihre Rechnung aufgenommen hat, verpflichtet den Kaskoversicherer daher nicht zur Zahlung.

Was ist überhaupt das Werkstattrisiko?

Kurzantwort: Als Werkstattrisiko bezeichnet man das Risiko, dass eine beauftragte Reparaturwerkstatt höhere Kosten verursacht oder berechnet, als zur sach- und fachgerechten Reparatur objektiv erforderlich gewesen wären. Dazu können überhöhte Arbeitszeiten und Materialkosten, unwirtschaftliche Reparaturmethoden und unter Umständen sogar berechnete, tatsächlich aber nicht ausgeführte Arbeiten gehören.

Der Geschädigte kann solche Vorgänge häufig nicht kontrollieren.

Er ist regelmäßig technischer Laie. Nachdem er sein beschädigtes Fahrzeug einer Fachwerkstatt übergeben hat, hat er auf die konkreten Arbeitsschritte, die Arbeitszeit und die interne Kalkulation der Werkstatt nur noch begrenzten Einfluss.

Genau aus diesem Grund schützt ihn die Rechtsprechung im Haftpflichtschaden.

In der Kaskoversicherung reicht diese Erwägung nach der neuen BGH-Entscheidung dagegen nicht aus.

Wer trägt das Werkstattrisiko nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?

Kurzantwort: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Hat der Geschädigte eine Fachwerkstatt ordnungsgemäß ausgewählt und trifft ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden, können deshalb grundsätzlich auch solche Mehrkosten ersatzfähig sein, die durch unwirtschaftliches oder fehlerhaftes Verhalten der Werkstatt entstanden sind.

Diese Rechtsprechung reicht bis zum grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 zurück.

Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Grundsätze zuletzt mit mehreren Urteilen vom 16. Januar 2024 präzisiert.

Der entscheidende Gedanke:

Der Unfallgeschädigte hat den Schaden nicht verursacht. Zur Wiederherstellung seines Fahrzeugs muss er es aber einer Werkstatt und damit einer für ihn nur eingeschränkt kontrollierbaren fremden Einflusssphäre überlassen.

Fehler dieser Werkstatt sollen deshalb grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen.

Welche Werkstattfehler trägt beim Haftpflichtschaden der Unfallverursacher?

Kurzantwort: Das Werkstattrisiko im Haftpflichtrecht erfasst grundsätzlich auch Mehrkosten aufgrund überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze sowie unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise. Nach der neueren BGH-Rechtsprechung können sogar für den Geschädigten nicht erkennbare Rechnungspositionen für tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen vom Werkstattrisiko erfasst sein.

Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere in seinen Entscheidungen vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22, VI ZR 239/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23 herausgearbeitet.

Der Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese

  • keinen unwirtschaftlichen Reparaturweg wählt und
  • nur die objektiv notwendigen Reparaturmaßnahmen durchführt.

Er muss grundsätzlich nicht zunächst selbst technische Untersuchungen durchführen oder die Werkstatt bei jedem einzelnen Reparaturschritt kontrollieren.

Warum gilt das Werkstattrisiko in der Kasko nicht genauso?

Kurzantwort: Weil der Anspruch gegen die eigene Kaskoversicherung kein gesetzlicher Schadensersatzanspruch ist. Der Umfang der Leistungspflicht richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der BGH lehnt es deshalb ab, die schadensersatzrechtlichen Grundsätze des Werkstattrisikos aus § 249 BGB auf die Kaskoversicherung zu übertragen.

Das ist der zentrale Satz der neuen Entscheidung.

Beim fremdverschuldeten Verkehrsunfall lautet die Frage:

Welchen Schaden muss der Schädiger nach § 249 BGB ersetzen?

Beim Kaskoschaden lautet die Frage dagegen:

Welche Leistung hat der Versicherer im Versicherungsvertrag versprochen?

Das sind zwei verschiedene rechtliche Systeme.

Der BGH formuliert deshalb ausdrücklich, dass für die Eintrittspflicht des Kaskoversicherers allein das durch Auslegung zu bestimmende vertragliche Leistungsversprechen maßgeblich ist.

Die gesetzlichen Vorschriften über den Schadensersatz finden auf die Bestimmung dieses Leistungsumfangs keine Anwendung.

Kasko oder Haftpflicht: Wo liegt der entscheidende Unterschied beim Werkstattrisiko?

Die unterschiedliche Behandlung lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

 HaftpflichtschadenKaskoschaden
Anspruch gegen Unfallverursacher / dessen Haftpflichtversicherer eigenen Kaskoversicherer
Rechtsgrundlage gesetzlicher Schadensersatz, insbesondere § 249 BGB Versicherungsvertrag und AKB
Wer hat den Schaden verursacht? grundsätzlich ein Dritter für Kaskoleistung nicht entscheidend; häufig eigener Unfall
Grundgedanke Geschädigter soll nicht mit fremdem Werkstattfehler belastet werden Versicherer schuldet nur die vertraglich versprochene Leistung
Überhöhte Arbeitszeit grundsätzlich Werkstattrisiko des Schädigers grundsätzlich nicht vom Versicherer zu bezahlen
Überhöhte Materialkosten grundsätzlich Werkstattrisiko des Schädigers grundsätzlich nicht vom Versicherer zu bezahlen
Unwirtschaftliche Reparatur grundsätzlich Werkstattrisiko des Schädigers grundsätzlich Risiko des Versicherungsnehmers
Nicht ausgeführte, aber berechnete Arbeiten können vom Werkstattrisiko erfasst sein grundsätzlich keine erforderlichen Reparaturkosten
Ausnahme insbesondere Auswahl-/Überwachungsverschulden des Geschädigten Vertragsbedingungen und mögliche Weisungen des Versicherers prüfen

Deshalb kann dieselbe Werkstattrechnung je nach Anspruchsgegner rechtlich unterschiedlich beurteilt werden.

Beispiel: 4.000 Euro Werkstattrechnung, Versicherung kürzt 400 Euro

Die praktische Bedeutung wird an einem einfachen Beispiel deutlich.

Nach einem Verkehrsunfall berechnet die Werkstatt 4.000 Euro. Ein Sachverständiger stellt später fest, dass Arbeiten im Wert von 400 Euro objektiv unnötig oder überhöht waren.

Fall 1: Der andere Autofahrer hat den Unfall verursacht

Der Geschädigte verlangt Schadensersatz vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.

Hat er eine Fachwerkstatt beauftragt und waren die Fehler für ihn nicht erkennbar, kann grundsätzlich das Werkstattrisiko eingreifen.

Die Haftpflichtversicherung kann die Zahlung dann nicht ohne Weiteres allein mit dem Argument verweigern, die Werkstatt habe unwirtschaftlich gearbeitet.

Fall 2: Der Versicherte hat sein Fahrzeug über die Vollkasko reparieren lassen

Der Anspruch richtet sich gegen den eigenen Kaskoversicherer.

Versprechen die AKB lediglich die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“, können objektiv unnötige oder überhöhte Positionen nach dem BGH von der Versicherungsleistung ausgeschlossen sein.

Die 400 Euro können dann beim Versicherungsnehmer verbleiben.

Genau darin liegt der entscheidende Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschaden.

Gilt das Urteil für jede Kaskoversicherung?

Kurzantwort: Nicht zwingend in jedem Detail. Der BGH hat die konkrete Leistungspflicht anhand der im Verfahren maßgeblichen Versicherungsbedingungen beurteilt. Deshalb müssen bei einem Kaskoschaden immer die tatsächlich vereinbarten AKB geprüft werden. Entscheidend ist, welche Reparaturkosten der Versicherer nach dem konkreten Vertrag zu übernehmen versprochen hat.

Das Urteil ist gleichwohl von erheblicher allgemeiner Bedeutung, weil Formulierungen wie „für die Reparatur erforderliche Kosten“ in Kfz-Kaskobedingungen weit verbreitet sind.

Eine pauschale Aussage allein aufgrund des Begriffs „Vollkasko“ genügt daher nicht.

Entscheidend ist der jeweilige Versicherungsvertrag.

Was gilt bei Werkstattbindung oder einer vom Versicherer bestimmten Werkstatt?

Kurzantwort: Das neue BGH-Urteil lässt ausdrücklich Raum für eine andere Bewertung, wenn der Kaskoversicherer dem Versicherungsnehmer Weisungen hinsichtlich der Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt und der Versicherungsnehmer diese befolgt. Ob und in welchem Umfang sich das Werkstattrisiko dann verlagert, ist anhand des konkreten Vertrags und der Weisungen zu prüfen.

Dieser Punkt ist für die Praxis besonders wichtig.

Der BGH formuliert seine Entscheidung ausdrücklich für den Fall, dass keine befolgten Weisungen des Versicherers hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt vorliegen.

Hat also der Versicherer etwa

  • eine konkrete Partnerwerkstatt vorgegeben,
  • den Versicherungsnehmer dorthin verwiesen oder
  • konkrete Vorgaben für die Beauftragung gemacht,

sollte die Regulierung nicht vorschnell nach den allgemeinen Grundsätzen des Urteils beurteilt werden.

Der BGH hat mit IV ZR 235/25 nicht entschieden, dass der Versicherungsnehmer auch in jeder solchen Konstellation zwingend das Werkstattrisiko trägt.

Kann sich der Kaskoversicherer einfach auf „nicht erforderliche Kosten“ berufen?

Kurzantwort: Eine bloße Behauptung des Versicherers macht eine Rechnungsposition noch nicht automatisch unnötig. Im Streitfall muss geklärt werden, ob die beanstandeten Kosten nach dem Versicherungsvertrag tatsächlich nicht erforderlich waren. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein gerichtlicher Sachverständiger mehrere Rechnungspositionen als unberechtigt überhöht bestätigt.

Dieser Unterschied ist wichtig.

Das neue Urteil bedeutet nicht:

„Was der Kaskoversicherer kürzt, muss der Versicherungsnehmer bezahlen.“

Entscheidend bleibt vielmehr, ob die beanstandeten Kosten tatsächlich außerhalb des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs liegen.

Eine Kürzungsprüfung kann deshalb weiterhin sinnvoll sein.

Was passiert mit der Forderung der Werkstatt?

Kurzantwort: Der Kaskoversicherer entscheidet mit seiner Kürzung nicht automatisch darüber, ob die Werkstatt gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf die vollständige Rechnung hat. Das Versicherungsverhältnis und der Reparaturvertrag sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse.

Verweigert die Kaskoversicherung beispielsweise 400 Euro mit der Begründung, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten durchgeführt, können deshalb zwei Fragen getrennt zu prüfen sein:

Erstens: Muss der Kaskoversicherer diese 400 Euro nach den AKB erstatten?

Zweitens: Darf die Werkstatt diese 400 Euro überhaupt vom Kunden verlangen?

Ist die Werkstattrechnung aufgrund nicht beauftragter, nicht erbrachter oder fehlerhaft abgerechneter Leistungen überhöht, können Einwendungen beziehungsweise Ansprüche gegenüber der Werkstatt bestehen.

Das neue BGH-Urteil führt deshalb nicht automatisch dazu, dass der Versicherungsnehmer endgültig auf jeder vom Kaskoversicherer gekürzten Position sitzen bleiben muss.

Was gilt bei einer noch nicht bezahlten Werkstattrechnung im Haftpflichtfall?

Kurzantwort: Auch bei einer noch nicht bezahlten Werkstattrechnung kann sich ein Unfallgeschädigter nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich auf das Werkstattrisiko berufen. Will er dieses Risiko beim Schädiger belassen, kann er jedoch grundsätzlich Zahlung an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen – Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt.

Das hat der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 16. Januar 2024, insbesondere VI ZR 253/22, klargestellt.

Hat der Geschädigte die Werkstattrechnung dagegen bereits bezahlt, kann er grundsätzlich Erstattung an sich selbst verlangen.

Diese Besonderheit betrifft die Abwicklung des Haftpflichtschadens und darf nicht mit der nunmehr vom IV. Zivilsenat entschiedenen Kaskofrage vermischt werden.

Muss ich vor einer Kaskoreparatur einen Sachverständigen einschalten?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten.

Im Haftpflichtschaden hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass ein Geschädigter nicht allein zur Vermeidung des Werkstattrisikos verpflichtet ist, vor Beauftragung einer Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Im Kaskoschaden richtet sich das richtige Vorgehen dagegen stärker nach dem Versicherungsvertrag und den Vorgaben des Versicherers.

Bei größeren Reparaturen kann es deshalb sinnvoll sein, vor Beginn der Arbeiten insbesondere zu klären,

ob der Versicherer eine Besichtigung verlangt, welche Werkstatt gewählt werden darf, ob eine Werkstattbindung besteht, ob ein Kostenvoranschlag oder Gutachten verlangt wird und ob der Versicherer konkrete Reparaturvorgaben macht.

Was sollten Kaskoversicherte nach dem BGH-Urteil beachten?

Nach dem Urteil vom 9. September 2026 bekommt die Abstimmung vor einer größeren Kaskoreparatur mehr Gewicht.

Wer vermeiden möchte, später zwischen Werkstattrechnung und Versicherungsleistung zu geraten, sollte insbesondere die Versicherungsbedingungen und etwaige Werkstattbindung prüfen, Reparaturfreigaben möglichst dokumentieren, Vorgaben des Versicherers schriftlich festhalten und bei erheblichen Abweichungen zwischen Kostenvoranschlag und Reparaturrechnung nachfragen.

Wird eine Position später gekürzt, sollte außerdem geprüft werden, ob sie tatsächlich nicht erforderlich war oder lediglich vom Versicherer beanstandet wird.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Unfallgeschädigte?

Für Geschädigte eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ändert das Urteil vom 9. September 2026 die bisherige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Werkstattrisiko nicht.

Das ist besonders wichtig.

Die Entscheidung betrifft das Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner eigenen Kaskoversicherung.

Wer dagegen Schadensersatz vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung verlangt, kann sich weiterhin auf die vom VI. Zivilsenat entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko berufen.

Die beiden Fallgruppen sollten deshalb strikt getrennt werden.

Häufige Fragen zum Werkstattrisiko

Wer trägt das Werkstattrisiko bei der Vollkaskoversicherung?

Nach dem BGH-Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25 trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko, wenn die AKB nur die für die Reparatur erforderlichen Kosten versprechen und keine zu befolgenden Weisungen des Versicherers hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt vorliegen.

Wer trägt das Werkstattrisiko bei einem unverschuldeten Unfall?

Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Das gilt grundsätzlich auch für für den Geschädigten nicht erkennbare Mehrkosten aufgrund unwirtschaftlicher oder fehlerhafter Reparaturarbeiten.

Muss die Kaskoversicherung eine überhöhte Werkstattrechnung vollständig bezahlen?

Grundsätzlich nein. Nach BGH IV ZR 235/25 gehören objektiv unnötige, unangemessene oder tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten grundsätzlich nicht zu den „für die Reparatur erforderlichen Kosten“, wenn die Versicherungsbedingungen die Leistung entsprechend begrenzen.

Gilt das auch bei einer Partnerwerkstatt der Versicherung?

Das muss gesondert geprüft werden. Der BGH hat seine Aussage ausdrücklich auf eine Konstellation bezogen, in der keine befolgten Weisungen des Versicherers hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt vorlagen. Bei einer vom Versicherer vorgegebenen Werkstatt kann deshalb eine andere Beurteilung in Betracht kommen.

Kann ich mich gegen eine Kürzung der Kaskoversicherung wehren?

Ja, wenn streitig ist, ob die gekürzte Rechnungsposition tatsächlich unnötig oder überhöht war oder ob sie nach den konkreten Versicherungsbedingungen zum versicherten Reparaturaufwand gehört. Eine Kürzung des Versicherers beweist für sich allein noch nicht, dass die Werkstattrechnung unberechtigt ist.

Werkstattrechnung nach Verkehrsunfall oder Kaskoschaden prüfen lassen

Ob eine Versicherung Reparaturkosten kürzen darf, hängt wesentlich davon ab, welcher Anspruch geltend gemacht wird.

Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall gelten die schadensersatzrechtlichen Grundsätze des Werkstattrisikos.

Bei einer Regulierung über die eigene Kaskoversicherung richtet sich der Leistungsumfang dagegen nach dem Versicherungsvertrag und den vereinbarten AKB.

Die Kanzlei Rogge in Berlin berät und vertritt Geschädigte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen und bei Streit über gekürzte Reparaturkosten.

BGH, Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25

Weiterführend:
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